Verkürzung der Ruhepause
Zwischen der Geschäftsleitung der Firma Karl Reiter GmbH und dem Betriebsrat der Firma Karl Reiter GmbH wird gem § 11 Abs 5 Arbeitszeitgesetz nachstehende
Betriebsvereinbarung
abgeschlossen.
- Persönlicher Geltungsbereich:
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeiter und Angestellten, die bei der Firma Karl Reiter GmbH beschäftigt sind. - Räumlicher Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung erstreckt sich auf alle Arbeitsstätten der Firma Karl Reiter GmbH. - Die Arbeitszeit ist durch eine Ruhepause von einer Viertelstunde zu unterbrechen.
Diese Ruhepause ist von 12:00 Uhr bis 12:15 Uhr zu konsumieren. - Die vereinbarte Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen Ruhepause liegt im Interesse der Arbeitnehmer. Diesen steht im Zusammenhang mit den Öffnungszeiten im Handel, den Öffnungszeiten von Kindergärten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie den Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel effektiv mehr Freizeit zur Erledigung der mit den genannten Öffnungszeiten zusammenhängenden Aktivitäten zur Verfügung.
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Geschäftsleitung der Karl Reiter GmbH
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Betriebsrat der Karl Reiter GmbH
Anmerkungen:
Die rechtliche Grundlage bildet § 11 Arbeitszeitgesetz (kurz: AZG). Grundsätzlich ist die Arbeitszeit gem § 11 Abs 1 AZG durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen ist oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden. Eine andere Teilung der Ruhepause kann aus diesen Gründen durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch das Arbeitsinspektorat zugelassen werden. Ein Teil der Ruhepause muss mindestens zehn Minuten betragen. Gem § 11 Abs 5 AZG kann die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, das Arbeitsinspektorat, eine Verkürzung der Ruhepause auf mindestens 15 Minuten zulassen, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Dies bedeutet, dass die Untergrenze von 15 Minuten nicht unterschritten werden kann.
Gem § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG kann die Lage der Ruhepause durch Betriebsvereinbarung bestimmt werden. Es handelt sich hierbei um keine erzwingbare Betriebsvereinbarung (Grillberger, Arbeitszeitgesetz, § 11 Rz 10)