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Lärmbelastung – die vier häufigsten Fehler im Betrieb
Lärmschwerhörigkeit hat beruflich und privat einschneidende Folgen. Sie wird immer noch stark unterschätzt. Wie messen Sie korrekt und zu welchen Maßnahmen sind Sie und Ihre Mitarbeiter verpflichtet? Was sind die vier häufigsten Fehler?
Immer noch über 20 % jährlich
In der jährlichen Berufskrankheitenstatistik, die die neu anerkannten Berufskrankheiten auflistet, fallen immer noch über 20 % aller Anerkennungen auf Lärmschwerhörigkeit. Für die Betroffenen ist Schwerhörigkeit jedenfalls mit beruflichen Einschränkungen verbunden. Sie reduziert außerdem die Lebensqualität enorm und dauerhaft.
Lärmbelastung: Verpflichtende betriebliche Maßnahmen
Laut Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV) ist eine Gehörgefährdung ab 80 dB bei Dauerbeschallung (bei Spitzenwerten ab 137 dB) möglich, ab 85 dB ist sie statistisch belegt. Deshalb sind laut VOLV die folgenden Maßnahmen zu treffen:
- Messung: können die oben genannten Werte erreicht bzw überschritten werden, sind regelmäßige Messungen durchzuführen. Um die Lärmbelastung über einen 8-Stunden-Arbeitstag zu ermitteln, ist es erforderlich, sowohl die Lärmintensität als auch die Dauer der Lärmeinwirkungen zu kennen. Daraus wird der Lärmpegel errechnet, der auf Arbeitnehmer einwirkt. Tipp: die Messgeräte müssen im Betrieb vorhanden sein und gem Bedienungsanleitung korrekt benützt werden. Gegebenenfalls unterstützen die Hersteller bzw Händler dabei.
- Gehörschutz: Ab 80 Dezibel (Auslösewert) muss den Betroffenen Gehörschutz angeboten werden. Der Gehörschutz ist jedem Mitarbeiter individuell zur Verfügung zu stellen. Bei der Auswahl sind die Art des Lärms, die Kommunikationserfordernisse, Staubbelastungen und die individuelle Verträglichkeit zu berücksichtigen. Tipp: Die Akzeptanz steigt, wenn die Mitarbeiter bei der Auswahl miteinbezogen werden.
- Technische Maßnahmen an den Maschinen, an Arbeitsplätzen und bei der Raumakustik:
- bauliche und raumakustische Maßnahmen, zB durch Schalldämmung und schalldämpfende Oberflächen
- Verwendung leiserer Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren
- Vergrößerung des Abstands zwischen Lärmquellen und Arbeitnehmern
- Abschirmung der Lärmquellen, Dämpfung des Körperschalls gegen den Boden
- Verkürzung der Einwirkdauer
- Kennzeichnung der Bereiche
- Regelmäßige Information und Unterweisung
- Arbeitsmedizinische Untersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit und tätigkeitsbegleitend bei einer Exposition von mehr als 85 dB, freiwillig ab 80 dB (§ 50 ASchG, § 4 Verordnung über die Gesundheitsüberwachung, VGÜ).
Lärmbelastung: Die häufigsten Fehler laut Arbeitsinspektion
Sie sind im Grunde sehr einfach zu vermeiden:
- Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm überschritten wurde, werden nicht korrekt gekennzeichnet (§ 14 Abs 3 VOLV),
- Beschäftigte sind nicht unterwiesen bzw informiert, obwohl der Auslösewert überschritten wurde. (§ 8 Abs 1 VOLV),
- Es werden keine repräsentativen Messungen durchgeführt, obwohl eine Überschreitung der Grenzwerte für bestimmte Räume nicht ausgeschlossen werden konnte (§ 6 Abs 2 VOLV),
- der Gehörschutz wird nicht so ausgewählt, dass die individuelle Exposition der Beschäftigten nicht überschritten wurde. (§ 14 Abs 1 VOLV).
Weiterführende Infos:
Empfehlung der Arbeitsinspektion zur korrekten Berechnung der Lärmbelastung:
die Rechenhilfe des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Rechenhilfe zur Lärmbelastung