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21.04.2022 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1113189
Lärmschwerhörigkeit ist nicht heilbar. Sie kann es dauerhaft erschweren, aktiv am sozialen Leben teilzunehmen. Sie bedeutet, dass man auch all das nicht gut hört, das man gerne hören möchte. Am Arbeitsplatz hat sie darüber hinaus zur Folge, dass man Worte oder Signale nicht gut wahrnimmt, die man aus Qualitäts- oder Sicherheitsgründen unbedingt klar hören muss.
Lärmschwerhörigkeit ist noch immer mit großem Abstand die Berufskrankheit Nr 1. Laut § 65 ASchG und Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV) sind deshalb alle Betriebe zur Lärmminimierung verpflichtet. Das umfasst ua die Konstruktion von Maschinen, die Ausrüstung von Arbeits- und Aufenthaltsräumen, die Arbeitsorganisation, den Einsatz von angepasstem Gehörschutz, Unterweisungen, Untersuchungen und Lärm-Messungen.
Lärmschutz beginnt somit schon beim Einkauf, mit der Anschaffung von lärmarmen Geräten. Empfehlenswert ist, mit den Herstellern eine Lärmklausel zu vereinbaren. Diese sollte die Höchstwerte für die Lärmbelastung bei definierten Betriebszuständen und Umgebungsbedingungen (z. B. Reflexionseinfluss bei Aufstellung in Räumen) verbindlich festlegen.
Ziel ist es, die Schallausbreitung im Arbeitsbereich zu vermindern. Dies gelingt zB mit:
Bauliche Maßnahmen müssen auf Basis der OIB-Richtlinie (Schallschutz) umgesetzt werden – Wände und Decken sowie Zwischenwände müssen Lärm und reflektierten Lärm reduzieren, raumakustische Maßnahmen (Montage von schallabsorbierenden Materialien im Raum)
Wenn Ihre Mitarbeiter Ihre Lärmschutz-Unterweisung nicht mehr „hören können“: Nützen Sie „Hörverlust-Simulatoren“, die auf Youtube kostenlos abrufbar sind („Hörverlust Simulator“ im Suchfeld eingeben). So können Sie Ihre Mitarbeiter direkt spüren lassen, wie drastisch die Folgen einer Hörminderung sind.
AUVA Evaluierung von Lärmbelastungen
Youtube Treffer zu "Hörverlust Simulator" (abgerufen am 12.4.2022)