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11.09.2020 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1023443
Betriebsanweisungen sind in Österreich nur für eine ausgewählte Gruppe von Arbeitsmitteln (selbstfahrende Arbeitsmittel und Krane) gesetzlich vorgeschrieben zu erstellen. Es kann jedoch durchaus empfohlen werden, trotzdem – auf freiwilliger Basis – Betriebsanweisungen für Maschinen und andere Arbeitsmittel, den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen und für Arbeitsprozesse allgemein zu erstellen.
Während eine Betriebsanleitung (für eine Maschine) oder ein Sicherheitsdatenblatt (für einen gefährlichen Arbeitsstoff) Herstellerinformationen über den richtigen Umgang und die richtige Verwendung einer Maschine Auskunft gibt, regelt die Betriebsanweisung die Verwendung im konkreten betrieblichen Umfeld. Aufbauend auf den Herstellerangaben liefert eine Betriebsanweisung mögliche Gefahren, die von einem Arbeitsmittel oder einem Arbeitsstoff ausgehen können und definiert entsprechende Schutzmaßnahmen für den Umgang.
Betriebsanleitungen und Sicherheitsdatenblätter haben häufig einen entscheidenden Nachteil: Sie sind teilweise sehr umfangreich, liefern auch Informationen, die der Arbeiter vor Ort nicht benötigt und sind schwierig zu lesen und häufig auch unübersichtlich. Das heißt, die Herstellerangaben sind häufig für den Einsatz vor Ort (am Arbeitsplatz selbst) nur bedingt einsetzbar und brauchbar.
Im Unterschied dazu liefert eine Betriebsanweisung eine kompakte, übersichtliche und leicht lesbare Vorlage und Hilfestellung, auf welche sicherheitsrelevanten Aspekte man achten soll und wie mit einem bestimmten Arbeitsmittel oder einem bestimmten Arbeitsstoff umzugehen ist. Der Umfang einer Betriebsanweisung sollte zwei Seiten möglichst nicht überschreiten.
Die Angaben in Betriebsanweisungen beziehen sich sowohl auf die richtige Verwendung als auch auf technische und organisatorische Schutzmaßnahmen und auf allgemeine Verhaltensregeln. Dabei müssen im Einzelfall vor allem folgende Aspekte beachtet werden:
Eine gute Betriebsanweisung hat auch einen weiteren Vorteil: Sie kann gut als Unterlage und Grundlage die Unterweisung der Arbeitnehmer herangezogen werden. Wird anhand einer Betriebsanweisung unterwiesen, kann dies auch gleich als Nachweis über die Inhalte der Unterweisung herangezogen werden – und wird etwas vergessen und ist es nach einiger Zeit nicht mehr so klar, schaut der Arbeitnehmer einfach in der Betriebsanweisung nach – die er ja am Arbeitsplatz hat.