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14.05.2024 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1172888
Die bisherige Berufskrankheitenliste (Anlage 1 des ASVG) wurde mit dem Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz (BGBl I Nr 18/2024) umgestaltet und ergänzt. Sie gilt seit 01.03.2024.
Damit eine Krankheit in die Liste der Berufskrankheiten Aufnahme findet, müssen zahlreiche Kriterien erfüllt sein: Dazu zählen unter anderem der klare Zusammenhang zwischen Art der Erkrankung und vorhandenen berufsbedingten Expositionen. Relevant ist auch dass eine bestimmte Krankheit im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit mindestens doppelt so häufig auftritt wie in der Allgemeinbevölkerung.
Diese vier Erkrankungen wurden auf dieser Basis neu aufgenommen:
Als Berufskrankheit entfallen sind Erkrankungen durch Thomasschlackenmehl, da diese keine praktische Bedeutung mehr haben.
Der Versicherungsfall muss nach dem 31.12.1955 eingetreten sein. Sollte die betroffene Person bereits an der Krankheit verstorben sein, gehen die Ansprüche auf die Hinterbliebenen über.
Die Leistungen der Unfallversicherer sind frühestens ab 1. März 2024 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 28. Februar 2025 gestellt wird. Wird der Antrag nach dem 28. Februar 2025 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.
Die Meldung erfolgt wie auch sonst üblich durch Ärzte oder Arbeitgeber. Sie soll seit 01.03.2024 vorrangig online erfolgen.
Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz RIS Dokument (bka.gv.at)
AUVA – neue Berufskrankheitenliste mit Verweisen auf die alten Nummern AUVA - Liste der Berufskrankheiten (Inkrafttreten 01.03.2024)