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Zur verbotenen Einlagenrückgewähr bei originärer Begründung von Immaterialgüterrechten
Dr. Stefan Schermaier und Tanja Kainz LL.M. (WU) erläutern, wann die originäre Eintragung einer Marke zugunsten eines Gesellschafters gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt und welche Fragen der OGH offenließ.
Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist wesentlicher Bestandteil der gesellschaftsrechtlichen Praxis bei Transaktionen zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern. Zum Erhalt der Kapitaleinlagen unterliegen Vermögensverschiebungen an die Gesellschafter strengen gesetzlichen Grenzen und ziehen Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr weitreichende Konsequenzen nach sich. Auch in der jüngsten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH 30.06.2026, 6 Ob 89/25v) zur originären Markeneintragung steht das Verbot der Einlagenrückgewähr im Mittelpunkt der rechtlichen Prüfung.
1. Allgemeines zum Verbot der Einlagenrückgewähr
Das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 52 AktG bzw § 82 GmbHG) statuiert, dass Gesellschafter ihre Kapitaleinlage von der Gesellschaft nicht zurückfordern können. Sofern es nicht gem Gesetz, Gesellschaftervertrag oder Gesellschaftsbeschluss ausgeschlossen ist, haben die Gesellschafter lediglich Anspruch auf den jährlichen Bilanzgewinn bzw auf einen verteilungsfähigen Liquidationsgewinn.
Damit gewährleistet das Verbot der Einlagenrückgewähr die Erhaltung der Kapitaleinlagen (OGH 30.06.2026, 6 Ob 89/25v), sodass es zu keiner Schmälerung des dem stammkapitalentsprechenden Vermögen durch Leistungen an die Gesellschafter kommt (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG-Kommentar³ § 82 Rz 3). Unmittelbarer Zweck des Verbots der Einlagenrückgewähr ist der Gläubigerschutz. Die Gleichbehandlung der Gesellschafter und die Wahrung der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilungskompetenz sind lediglich Nebenfolgen des Regelungszwecks (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 82 Rz 3).
2. Das Verbot der Einlagenrückgewähr bei Übertragung einer Marke
Das Verbot der Einlagenrückgewähr verbietet jede Vermögensverschiebung der Gesellschaft an ihre Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses (RS0105532; Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 82 Rz 15) etwa in Form der verminderten Erwerbsaussichten oder der Risikoerhöhung zulasten der Kapitalgesellschaft bevorteilt (OGH 6 Ob 89/25v). Die Gesellschaft ist zugunsten des Gesellschafters benachteiligt, wenn der Leistung der Gesellschaft keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die Vermögenslage der Gesellschaft wirtschaftlich verringert wird (RS0105532; Rieder/Huemer, Gesellschaftsrecht4 2016, 317). Mit einem Fremdvergleich (OGH 6 Ob 89/25v) soll eruiert werden, ob das in Rede stehende Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter unter denselben wirtschaftlichen Bedingungen auch mit einem Dritten abgeschlossen worden wäre. Sofern dies verneint wird, versagt der Fremdvergleich (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 82 Rz 15) und das Rechtsgeschäft ist wegen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nichtig.
In der in Österreich herrschenden Lehre wird die Überlassung einer Marke oder anderer Unternehmenskennzeichen der Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter einhellig als Verstoß des Verbots der Einlagenrückgewähr anerkannt (OGH 6 Ob 89/25v; Reich-Rohrwig, Grundsatzfragen der Kapitalerhaltung bei der AG, GmbH sowie GmbH & Co KG, 123 f).
Verweis auf deutsches Judikat
Dabei wird auch auf die Judikatur des OLG Frankfurt/Main (OLG Frankfurt/Main 30.11.1995, 6 U 192/91) verwiesen, wonach die rechtsgeschäftliche Überlassung einer Marke der Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter ohne adäquate Gegenleistung (Fremdvergleich) unzulässig und nichtig ist.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Kapitalgesellschaft schloss mit ihrem Gesellschafter einen „Warenzeichenvertrag“ ab, wonach sich die Kapitalgesellschaft verpflichtete, ihr eingetragenes Warenzeichen einzuschränken, um dem Gesellschafter die Neueintragung des Kennzeichens zu seinen Gunsten zu ermöglichen. Als Folge des Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 Abs 1 Satz 1 und § 62 Abs 1 Satz 1 dAktG) erkannte das OLG Frankfurt/Main zu Recht die Nichtigkeit des „Warenzeichenvertrags“ als Verpflichtungsgeschäft. Die Eintragung des Warenzeichens zugunsten des Gesellschafters als (originäres) Verfügungsgeschäft ist dahingegen jedoch nicht unwirksam, weshalb der Gesellschafter zur Löschung seines Warenzeichens und zur Duldung der Eintragung zugunsten der Kapitalgesellschaft verpflichtet wurde (OLG Frankfurt/Main 6 U 192/91; OGH 6 Ob 89/25v).
3. Zur Entscheidung: Einlagenrückgewähr bei originärer Begründung von Immaterialgüterrechten
Sachverhalt der Entscheidung OGH 30.06.2026, 6 Ob 89/25v
Die Beklagte ist Alleingesellschafterin der Klägerin. Vor der Gründung der Klägerin betrieb die Beklagte eine Ausbildungsstätte und war Inhaberin bestimmter Marken, welche sie im Rahmen ihres Bildungsauftrags nutzte. Unter Verwendung und grafischer Aufarbeitung der bereits zugunsten der Beklagten eingetragenen Marken gab die Klägerin den Entwurf eines Logos in Auftrag. Das entworfene Logo wurde ausschließlich von der Klägerin verwendet. Dennoch wurde die Marke zugunsten der Beklagten eingetragen, welche in Teilen auf dem von der Klägerin in Auftrag gegebenen Logo beruhte. Die Klägerin behauptete, sie sei von der Beklagten angewiesen worden, die Markeneintragung zu ihren Gunsten vorzunehmen. Eine Gegenleistung erhielt die Klägerin nicht; die Beklagte übernahm lediglich die Kosten der Markeneintragung. Anschließend räumte die Beklagte der Klägerin vertraglich das ausschließliche Nutzungsrecht an der Marke ein. Unter Berufung auf das Verbot der Einlagenrückgewähr begehrte die Klägerin die Übertragung der Marke, in eventu die Löschung sowie die Duldung der Neueintragung und uneingeschränkten Nutzung des Zeichens. Gegen die vom Berufungsgericht bestätigte erstinstanzliche Klagsstattgebung richtet sich die ordentliche Revision der Beklagten.
Rechtliche Würdigung
Die Klägerin argumentiert, dass die originär zugunsten der Beklagten eingetragene Marke materiell-rechtlich der Klägerin zuzuordnen sei und mangels Gegenleistung einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr darstelle. Dabei verweist sie auf Literatur (Foglar-Deinhardstein in Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer, GmbHG² 2024, § 82 Rz 80) und Rechtsprechung (OLG Frankfurt/Main 30.11.1995, 6 U 192/91; VwGH 03.03.2022, Ra 2020/15/0031). Der OGH wendet jedoch ein, dass weder der der Entscheidung des OLG Frankfurt/Main noch jener der Entscheidung des VwGH zugrundeliegende Sachverhalt die bloß originäre Markeneintragung zugunsten eines Gesellschafters betreffen, sondern jeweils mit der Markeneintragung in Zusammenhang stehende Verträge zu beurteilen waren. Im Fall des OLG Frankfurt/Main verpflichtete sich die Gesellschaft in einem Warenzeichenvertrag zur Einschränkung ihrer eingetragenen Warenzeichen zugunsten der Gesellschafter (ausführlicher in Punkt 2. dieses Beitrags).
In der zitierten Entscheidung des VwGH (VwGH 03.03.2022, Ra 2020/15/0031) war ein der Markeneintragung zugrundeliegender Kaufvertrag zu beurteilen: Die Gesellschaft ist ausschließliche Nutzerin eines Bildzeichens. Dennoch wurde das Bildzeichen als Marke zugunsten der beiden Gesellschafter eingetragen. Daraufhin verkauften die Gesellschafter die Marke an die Gesellschaft und rechneten mit dem Erlös ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft auf. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde der Kaufvertrag als verdeckte Ausschüttung qualifiziert und die Steuerbescheide entsprechend berichtigt. Der Beschwerde an das BFG wurde nicht Folge gegeben.
Im Rahmen der außerordentlichen Revision der Gesellschafter stellte der VwGH fest, dass die Gesellschaft materiell bereits vor den Gesellschaftern aus den kennzeichenrechtlichen Schutzrechten berechtigt war und nicht etwa erst durch die entgeltliche Nutzungsüberlassung (Nutzungseinlage der Gesellschafter). Ein sorgfältiger Geschäftsführer der Gesellschaft hätte der Markeneintragung der Gesellschafter widersprochen oder deren Nichtigkeit begehrt, jedoch keinesfalls die der Gesellschaft aufgrund des prioritätsälteren Kennzeichens ohnehin zukommenden Schutzrechte markenrechtlich erworben. Folglich bestätigt der VwGH die Entscheidung des BFG, wonach der Kaufvertrag über den Erwerb der Marke mangels Fremdüblichkeit eine verdeckte Ausschüttung gem § 8 Abs 2 KStG darstellt. Ob die Eintragung der Marke zugunsten der Gesellschafter bereits eine verdeckte Ausschüttung darstellte, beantwortete der VwGH nicht.
In der hier diskutierten Entscheidung (OGH 6 Ob 89/25v) merkt der OGH unter Verweis auf die konstitutive Wirkung der Markenrechtseintragung schließlich an, dass die Vorinstanzen den Sachverhalt nicht abschließend erhoben haben. Es ist unklar, ob und welche Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter hinsichtlich der Nutzung der Markenrechte, insbesondere der Verwendung der Marke bevor die Gesellschaft das Logo entwerfen ließ, bestanden. Damit soll die für den OGH zentrale Frage beantwortet werden, ob durch die Eintragung der Marke zugunsten der Gesellschafter überhaupt in die Vermögensrechte der Gesellschaft eingegriffen wurde, dh ob die Gesellschaft ältere Schutzrechte an der eingetragenen Marke innehatte. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur weiteren Sachverhaltserhebung an das Erstgericht zurück.
4. Ausblick
Die Rechtsfrage, ob die originäre Eintragung einer Marke gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, hat der OGH mit dieser Entscheidung 6 Ob 89/25v nicht beantwortet, sondern die Verfahrensergänzung aufgetragen. Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr setzt voraus, dass die Gesellschaft einen Vermögensnachteil erleidet. Dafür muss zunächst festgestellt werden, ob die Gesellschaft ältere kennzeichenrechtliche Schutzrechte innehatte, die durch die Markeneintragung ihres Gesellschafters verletzt werden hätten können, wobei insbesondere allfällige rechtsgeschäftliche Vereinbarungen mit den Gesellschaftern relevant sind. Folglich erscheint die Zurückverweisung in die erste Instanz konkret geboten und ist die inhaltliche Entscheidung mit Spannung abzuwarten.
Über die Autoren
Dr. Stefan Schermaier ist Rechtsanwalt und Partner, Tanja Kainz, LL.M. (WU) Rechtsanwaltsanwärterin bei TONNINGER | SCHERMAIER & Partner Rechtsanwälte (http://www.ts.at). Schwerpunkttätigkeiten der Autoren sind Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, M & A, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Vertragsrecht.