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Zwischen IFG und der Geheimhaltungspflicht des § 46 BDG 1979
Beamte und Vertragsbedienstete sind zur Informationserteilung berechtigt, sofern kein Geheimhaltungsgrund diese verbietet. Die Geheimhaltungsgründe wurden mit dem Inkrafttreten des IFG überarbeitet.
Geheimhaltungspflicht: Rechtlicher Hintergrund
Während Art 22a B-VG und das IFG das Organ zur Informationsgewährung verpflichten, erfassen sie die natürliche Person, die für das Organ handelt und dieses vertritt (den Organwalter), nicht. • [Fußnote: Vgl Fellner/Nogratnig, BDG § 46 (Stand 01.09.2025, rdb.at), Rz 10: BKA-VD, Stellungnahme zum Salzburger Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, 28.05.2025, GZ 2025-0.377.724, 2 („Der Informationspflicht unterliegen somit die Organe, nicht aber die Organwalter […]“).] Dasselbe gilt für alle anderen Personen, die ein Organ in seiner Tätigkeit unterstützen. • [Fußnote: Vgl Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, Art 22a B-VG, Rz K31, K16; Auflage 2; Schneider, Informationsfreiheitsgesetz, § 3 IFG, Rz 11; vgl auch VwGH 30.06.1994, 94/06/0094.] Sie sind durch das IFG nicht zur Informationsgewährung verpflichtet oder berechtigt. Nichtdestotrotz hat der Gesetzgeber einfachgesetzliche Geheimhaltungspflichten in etlichen Bundes- und Landesgesetzen an die neue Terminologie angepasst.
Für Beamte des Bundes regelt § 46 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) eine dienstrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung. Sie gilt gleichermaßen für die Vertragsbediensteten des Bundes. • [Fußnote: § 5 Abs 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948) iVm §§ 43 Abs 3 und 46 Abs 1 BDG 1979.] Eine Informationspflicht ist in § 43 Abs 3 BDG 1979 dienstrechtlich ebenfalls verankert.
Beamte und Vertragsbedienstete • [Fußnote: § 5 Abs 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948) iVm § 46 Abs 1 BDG 1979.] sind durch § 46 Abs 1 BDG 1979 gegenüber jedermann zur Geheimhaltung von geheimen amtlichen Tatsachen verpflichtet. • [Fußnote: Fellner/Nogratnig, BDG § 46 (Stand 01.09.2025, rdb.at); Stacher-Ritter in Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter, § 46 BDG (2024); Großschedl, Amtsverschwiegenheit - § 46 BDG, in Schuh/Macho/Kerstinger, Praxis der steuerlichen Betriebsprüfung: Handbuch (21. Lfg, Juni 2009).] Diese Geheimhaltungspflicht ist jedoch seit 1988 nicht mehr absolut, sondern besteht nur, insofern sie aus bestimmten Gründen geboten ist. Die Gründe wurden mit dem Inkrafttreten des IFG überarbeitet. Im Ergebnis sind Beamte daher zur Informationserteilung berechtigt, sofern kein Geheimhaltungsgrund diese verbietet. Das entspricht dem Regel-Ausnahme-System des IFG.
Hinweis:
Die Informationsfreiheit hat das Regel-Ausnahme-Prinzip für Organe umgekehrt. Während vor dem Inkrafttreten des IFG die Amtsverschwiegenheit (Regel) durch die Auskunftspflicht (Ausnahme) durchbrochen war, ist heute die Informationsfreiheit die Regel, von der stellenweise Ausnahmen durch Geheimhaltungsgründe bestehen.
Geheime amtliche Tatsachen
§ 46 BDG 1979 spricht von „Tatsachen“, während das IFG den Begriff der „Information“ verwendet. Der Begriff „Information“ ist in § 2 Abs 1 IFG legaldefiniert und umfasst im Wesentlichen amtliche oder unternehmerische Aufzeichnungen, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar sind. Der Begriff „Tatsachen“ ist weiter. Er umfasst nicht nur Aufzeichnungen im Sinn von festgehaltener (insb verschriftlichter) Information, sondern auch das Wissen des Beamten selbst. Diese individuelle Wahrnehmung des Beamten ist im Wege des IFG nicht zugänglich, sofern sie nicht auch in einer Aufzeichnung festgehalten wurde. • [Fußnote: Vgl Fellner/Nogratnig, BDG § 46 (Stand 01.09.2025, rdb.at), Rz 10.]
Wann sind Tatsachen geheim?
Tatsachen sind „geheim“, wenn sie der Öffentlichkeit oder einer bestimmten anderen Person noch nicht bekannt sind. Die Öffentlichkeit ist diesbezüglich als unbestimmter Personenkreis zu verstehen, der auch Personen umfasst, die keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen. Folglich unterliegen schon bekannte Tatsachen keiner Geheimhaltungspflicht (mehr). • [Fußnote: Fellner/Nogratnig, BDG § 46 (Stand 01.09.2025, rdb.at), Rz 10.]
Wann sind Tatsachen amtlich?
„Amtlich“ sind Tatsachen, die dem Beamten aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind. • [Fußnote: Großschedl, Amtsverschwiegenheit – § 46 BDG, in Schuh/Macho/Kerstinger, Praxis der steuerlichen Betriebsprüfung: Handbuch (21. Lfg, Juni 2009).] Diese umfasst nicht nur formelle Vorgänge, wie etwa Besprechungen, dienstliche Kommunikation, Abfragen von Datenbanken, Einsicht in Akten, • [Fußnote: VwGH 15.09.2004, 2003/09/0017 hinsichtlich einer polizeilichen Niederschrift.] Parteienverkehr, amtliche Untersuchungen, • [Fußnote: VwGH 28.07.2000, 97/09/0362.] sondern auch informelle Vorgänge wie Mittagspausen mit Kollegen oder Gespräche im Zuge von Seminaren. Nur wenn dem Beamten eine Tatsache aus rein privaten Umständen bekannt ist, begründet dies keine Geheimhaltungspflicht. • [Fußnote: Stacher-Ritter in Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter, § 46 BDG (2024).]
Geheimhaltungsgründe
Ein Beamter ist nur dann zur Geheimhaltung von geheimen amtlichen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den taxativ in § 46 Abs 1 BDG 1979 aufgezählten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Das BDG übernimmt die Geheimhaltungsgründe des Art 22a Abs 2 B-VG bewusst wörtlich, • [Fußnote: ErlRV 129 BlgNR 28.GP 14.] sodass die dienstrechtlichen Geheimhaltungspflichten im Sinn des B-VG auszulegen sind. Ist eine Information nach dem IFG herauszugeben, begeht der Beamte keine Dienstpflichtverletzung, wenn er die Information herausgibt. • [Fußnote: Fellner/Nogratnig, BDG § 46 (Stand 01.09.2025, rdb.at), Rz 10.]
Durch das IFG-Anpassungsgesetz kam es zu einer Änderung der Geheimhaltungsgründe des § 46 Abs 1 BDG 1979. Während der Geheimhaltungsgrund der nationalen Sicherheit neu in die Bestimmung aufgenommen wurde, entsprechen die restlichen Gründe im Wesentlichen den bisherigen.
Jedes Mal, wenn ein Beamte eine Information gewähren möchte, hat er die in Art 22a Abs 2 B-VG angeordnete Interessenabwägung selbst durchzuführen. In § 46 Abs 1 BDG 1979 wird insofern klargestellt, dass der Beamte dabei nicht nur die Erforderlichkeit der Geheimhaltung berücksichtigen muss, sondern auch die Verhältnismäßigkeit. • [Fußnote: § 43 Abs 1 BDG 1979 („erforderlich und verhältnismäßig“); ErlRV 129 BlgNR 28.GP 14.]
Kommt der Beamte aufgrund der Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass die Geheimhaltungsgründe überwiegen, hat er zu prüfen, inwieweit die Geheimhaltung der Information geboten ist. • [Fußnote: VwGH 13.04.1994, 91/12/0283; VwGH 28.07.2000, 97/09/0362.] Ist nur ein Teil der Information geheim zu halten, darf er den anderen Teil gewähren („partial access“).
Amtliche Mitteilung
Eine Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht besteht gegenüber Personen, denen eine amtliche Mitteilungen zu machen ist. Mitteilungen im Rahmen der Amtshilfe sind amtliche Mitteilungen und unterliegen daher nicht dem Verschwiegenheitsgebot. • [Fußnote: Großschedl, Amtsverschwiegenheit – § 46 BDG, in Schuh/Macho/Kerstinger, Praxis der steuerlichen Betriebsprüfung: Handbuch (21. Lfg, Juni 2009).]
Entbindung von der Geheimhaltungspflicht
Eine Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ist für die Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde möglich. Das BDG 1979 regelt in § 46 Abs 3 und Abs 4 zwei Konstellationen der Entbindung, je nachdem, wann bekannt wird, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte. Keine Entbindung ist freilich erforderlich, soweit der Gegenstand der Aussage nicht der Geheimhaltungspflicht des § 46 Abs 1 BDG 1979 unterliegt.
Disziplinarverfahren und Hinweisgebung
Keine Entbindungen für die Mitteilung geheimer Tatsachen ist im eigenen Disziplinarverfahren und bei Hinweisgebung erforderlich (§ 46 Abs 5 und 6 BDG 1979). So sind im Rahmen des Disziplinarverfahrens weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Geheimhaltung verpflichtet. • [Fußnote: Fellner/Nogratnig, BDG § 46 (Stand 01.09.2025, rdb.at); Stacher-Ritter in Loibl-van Husen/Horvat/Stacher-Ritter, § 46 BDG (2024); Großschedl, Amtsverschwiegenheit - § 46 BDG, in Schuh/Macho/Kerstinger, Praxis der steuerlichen Betriebsprüfung: Handbuch (21. Lfg, Juni 2009).]]
Dabei handelt es sich genau genommen nicht um eine Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht, sondern um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, dass die Interessen an der Offenlegung der Tatsache der Geheimhaltung überwiegen. Die Interessenabwägung wird insofern durch das Gesetz vorweggenommen. • [Fußnote: Fellner/Nogratnig, BDG § 46 (Stand 01.09.2025, rdb.at), Rz 13.]
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht kann die gerichtliche und disziplinäre Verantwortung des Beamten begründen. Während eine strafrechtliche Verantwortung nach § 310 StGB die vorsätzliche Verletzung der Geheimhaltungspflicht erfordert, • [Fußnote: § 7 Abs 1 iVm § 310 StGB; OGH 11.09.1980, 12 Os 125/80.] genügt für die disziplinäre Verantwortung eine fahrlässige Begehung. • [Fußnote: VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013.]
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