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21.11.2025 | Öffentliche Verwaltung | ID: 1237426

Informationsfreiheitsgesetz – die wichtigsten Eckpunkte im Überblick

Robert Keisler

Am 1. September 2025 ist das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft getreten. Dabei sind die proaktive Veröffentlichungspflicht und der individuelle Informationszugang von grundlegender Bedeutung.

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I 5/2024, • [Fußnote: Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz erlassen wird, BGBl I 5/2024. ist der vorläufige Schlusspunkt einer Rechtsentwicklung mit der schrittweisen Abkehr vom Arkanprinzip • [Fußnote: Das „Arkanprinzip“ (von lateinisch arcanum „Geheimnis“) bezeichnet den Grundsatz, Kulturbräuche und Riten vor Außenstehenden geheim zu halten. hin zur Transparenz staatlichen Handelns in Österreich. Die neuen gesetzlichen Regelungen ersetzen die früher geltende Amtsverschwiegenheit durch ein modernes Informationsregime, das auf Offenheit, Bürgernähe und Rechenschaftspflicht basiert. Die Reform ist nicht nur juristisch bedeutsam, sondern auch ein Ausdruck gesellschaftlicher Entwicklung hin zu mehr Mitbestimmung und Kontrolle staatlichen Handelns.

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist Teil eines umfassenden Gesetzespakets, das auch eine Änderung des B-VG beinhaltet. Der neue Art 22a B-VG sowie weitere punktuelle Änderungen in andere Art des B-VG bilden das verfassungsrechtliche Fundament für das künftig auf Bundes- und Landesebene einheitlich geltende Informationsfreiheitsgesetz. Das IFG ist mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

Die 2 Säulen des Informationsfreiheitsgesetzes

Die Informationsfreiheit beruht auf zwei Säulen:

  • Proaktive Veröffentlichungspflicht
  • Individueller Informationszugang

Die Informationsfreiheit ist freilich trotz der ersatzlosen Streichung der Amtsverschwiegenheit nicht unbeschränkt. Wie schon nach der früheren Rechtslage sind Informationen nicht zu veröffentlichen bzw auf Antrag zugänglich zu machen, soweit (und solange) sie geheim zu halten sind. Die Geheimhaltungsgründe sind einerseits in Art 22a B-VG, andererseits im IFG, festgelegt.

Die proaktive Veröffentlichungspflicht und der individuelle Informationszugang beziehen sich auf Informationen, konkret auf amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnungen im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar sind. • [Fußnote: Zum Informationsbegriff: § 2 Abs 1 IFG. Die proaktive Veröffentlichungspflicht ist dabei auf Informationen von allgemeinem Interesse eingeschränkt, sohin auf die vorgenannten Aufzeichnungen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind (§ 2 Abs 2 IFG).

Im Unterschied zur früheren Rechtslage bezieht sich die Informationsfreiheit nunmehr auf den – direkten – Zugang zu Dokumenten und nicht auf Auskünfte über deren Inhalt.

Geheimhaltungsgründe

Die Geheimhaltungsgründe sind – wie schon nach der alten Rechtslage – bundesverfassungsrechtlich vorgegeben und werden im IFG näher ausgeführt. Soweit das IFG (aufgrund seiner subsidiären Anwendung) auf Informationspflichten und Informationsrechte in anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht anwendbar ist, darf der (diese Informationspflichten und -rechte) regelnde Gesetzgeber keine weitergehenden Geheimhaltungspflichten anordnen. Einfachgesetzlich dürfen die Geheimhaltungsgründe nur präzisiert oder eingeschränkt werden (§ 6 Abs 1 IFG).

Es bestehen folgende Geheimhaltungsgründe:

  • Zwingende integrations- oder außenpolitische Gründe
  • Interesse der nationalen Sicherheit
  • Umfassende Landesverteidigung
  • Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
  • Vorbereitung einer Entscheidung
  • Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens eines Organs, einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers
  • Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
  • Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der informationspflichtigen Stelle • [Fußnote: Der Geheimhaltungsgrund gilt nur für Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit sie private Informationspflichtige sind (siehe näher unter „Informationspflichtige Organe und Einrichtungen“

Proaktive Veröffentlichungspflicht

Ein zentrales Element der neuen Informationsfreiheit ist die Verpflichtung öffentlicher Stellen zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen. Das bedeutet, dass bestimmte Dokumente ohne vorherige Anfrage eigeninitiativ öffentlich zugänglich gemacht werden müssen. Im Unterschied zur früheren Rechtslage sind veröffentlichungspflichtige Informationen nicht mehr abschließend aufgezählt, sondern abstrakt mit Information von allgemeinem Interesse umschrieben. Informationen sind dann von allgemeinem Interesse, wenn sie einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind.

Eine gewisse Kontinuität zur früheren Veröffentlichungspflicht nach Art 20 Abs 5 B-VG aF folgt aber aus der beispielhaften Aufzählung von Dokumenten im IFG, nämlich Studien, Gutachten, Umfragen sowie künftig auch Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, Stellungnahmen und, als wohl wichtigste Neuerung, Verträge mit einem Wert ab EUR 100.000,–. Derartige Verträge gelten von Gesetz wegen als Information von allgemeinem Interesse (§ 2 Abs 2 letzter Satz IFG).

Informationen von allgemeinem Interesse müssen nunmehr in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet veröffentlicht und bereitgehalten werden. Mit dem neu eingeführten Informationsregister wird eine Plattform geschaffen, über die sämtliche von der Verwaltung (Bundes- und Landesverwaltung) zu veröffentlichende Informationen auffindbar sind.

Wie schon nach der früheren Rechtslage besteht kein individuell durchsetzbares Recht auf Veröffentlichung von Information von allgemeinem Interesse.

Individueller Informationszugang

Die zweite Säule ist das Recht auf individuellen Zugang zu Informationen. Jede Person kann Informationen bei einer informationspflichtigen Stelle anfordern. Dieses Recht ist im Unterschied zum Auskunftsrecht nach der alten Rechtslage nunmehr als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht ausgestaltet. • [Fußnote: Art 22a Abs 1 B-VG; ErlRV 2238 BlgNR 27.GP 3; Hengstschläger/Leeb, Verfahrensrechtliche Fragen der Auskunftspflicht gem Art 20 Abs 4 B-VG, JBl 5/2003, 269. Dies hat zwei wesentliche Konsequenzen: Zum einen stehen einander nun das Informationszugangsrecht und die Geheimhaltungsgründe auf der gleichen Stufe der Rechtsordnung gegenüber. Die Rechtsordnung misst sohin dem Offenlegungsinteresse ein erhebliches Gewicht bei, was bei der Abwägung zwischen Offenlegung und Geheimhaltung zu berücksichtigen ist. Zum anderen sind auf einfachgesetzlicher Ebene (bzw in Verordnungen) normierte Beschränkungen der Informationsfreiheit, soweit sie nicht in den verfassungsgesetzlich verankerten Geheimhaltungsgründen Deckung finden, verfassungskonform, ggf einschränkend, auszulegen bzw sind sie verfassungswidrig und von der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof bedroht.

Verfahren zur Durchsetzung des individuellen Informationszugangs

Das IFG regelt in den §§ 7 bis 12 IFG das Verfahren zur Durchsetzung des individuellen Informationszugangs. Für die Verwaltungsorgane (sie entsprechen den nach der alten Rechtslage auskunftspflichtigen Organen) • [Fußnote: Siehe § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG. entspricht das Verfahren in den wesentlichen Grundzügen jenem nach dem früheren AuskunftspflichtG des Bundes. Es ist zweistufig ausgestaltet.

In der ersten Stufe wird ein Informationsbegehren ohne Bescheid erledigt, entweder durch Zurverfügungstellung der begehrten Information oder durch formlose Mitteilung über die Nichtgewährung.

In der zweiten Stufe kann der Informationswerber über die Nichtgewährung die Erlassung eines Bescheides verlangen, den das jeweils informationspflichtige Verwaltungsorgan zu erlassen hat. Gegen den Bescheid kann der Informationswerber eine Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Jedoch ist auch ein gleichzeitig mit dem Informationsbegehren gestellter Eventualantrag auf Erlassung eines Bescheides für den Fall der Nichterteilung zulässig. • [Fußnote: § 12 IFG; § 5 AuskunftspflichtG normierte eine Gebührenbefreiung  

Sonstige Stellen, die individuellen Zugang zu Information gewähren müssen (private Informationspflichtige), führen ein einstufiges (nicht behördliches) Verfahren „sinngemäß“ nach den Vorschriften durch, die für die Verwaltungsorgane gelten. Sie erlassen jedoch keinen Bescheid. Gewähren sie den begehrten Informationszugang nicht, dann steht dem Informationswerber ein direkter Zugang an das Verwaltungsgericht offen, das über die Verpflichtung zur Informationsgewährung entscheidet (§§ 13 bis 14 IF.).

Eine wesentliche Neuerung ist die Beteiligung von Personen, in deren Rechte durch die Informationsgewährung eingegriffen würde. Diese sind grundsätzlich vor der Entscheidung über das Informationsbegehren zu hören und ggf nach der Informationsgewährung zu verständigen (§ 10 IFG).

Anders als nach der alten Rechtslage ist das Informationserteilungsverfahren gebührenfrei. • [Fußnote: § 12 IFG; § 5 AuskunftspflichtG normierte eine Gebührenbefreiung lediglich in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung

Die Entscheidungsfristen sind kürzer als nach dem AuskunftspflichtG (des Bundes): Über Informationsbegehren ist innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Die Frist kann um weitere vier Wochen verlängert werden (§ 8 IFG). Informationsverweigerungsbescheide müssen innerhalb von zwei Monaten erlassen werden. (§ 11 Abs 1 IFG). Diese Frist gilt auch für die für den Rechtsschutz im Bereich der Informationsfreiheit zuständigen Verwaltungsgerichte (§ 11 Abs 2 IFG).

Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit

Art 22a Abs 4 B-VG enthält eine eigenständige Kompetenznorm: Dem Bund wird die Gesetzgebungskompetenz zugeordnet; dies in der Form einer Bedarfskompetenz, soweit das Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird. • [Fußnote: Art 20 Abs 4 B-VG; vergleichbar mit der Bedarfskompetenz nach Art 11 Abs 2 B-VG. Davon hat der Bund mit der Erlassung des Informationsfreiheitsgesetzes Gebrauch gemacht. Die Länder dürfen abweichende Regelungen nur erlassen, wenn besondere Umstände vorliegen oder dies zur Regelung einer materienrechtlichen Regelung unerlässlich ist. Bei künftigen Änderungen des IFG sind die Länder mitwirkungs- und zustimmungsberechtigt. • [Fußnote: Vgl näher Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, Art 22a K51. 

Die Vollziehung ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Maßgeblich ist, ob die Gesetzesmaterie, auf die sich die Information bezieht, in Vollziehung Bundes- oder Landessache ist. • [Fußnote: Dies betrifft den individuellen Informationszugang (vgl Miernicki, Informationsfreiheitsgesetz, Art 22a K54), mE aber auch die Zuständigkeit hinsichtlich der proaktiven Veröffentlichungspflicht.

Anwendungsbereich laut IFG

Das IFG legt in seinem § 1 fest, welche Stellen diesem Gesetz hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und dem Zugang zu Informationen unterliegen:

  • Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände
  • Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper
  • Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung betraut sind
  • Organe von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen
  • Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegen, wenn sie von den Gebietskörperschaften allein oder gemeinsam mit anderen der Rechnungshofkontrolle unterliegenden Rechtsträgern beherrscht werden oder diese Rechtsträger an der Unternehmung 50 % oder mehr der Anteile halten; Unternehmungen jeder weiteren Stufe, auf die diese Voraussetzungen zutreffen

Ausnahmen von der neuen Informationsfreiheit

Hervorzuheben ist, dass das Gesetzespaket die zwei Säulen der neuen Informationsfreiheit nicht umfassend regelt:

  1. In der Verfassungsautonomie der Länder verbleibt die Regelung der Informationsfreiheit im Bereich der Gesetzgebung, sohin der Landtage und ihrer Hilfsorgane, Landesvolksanwaltschaften und Landesrechnungshöfe.
  2. Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern sind von der proaktiven Veröffentlichungspflicht ausgenommen.
  3. Das Recht auf Zugang zur Information ist für die nichtterritorialen Selbstverwaltungskörper (insbesondere Kammern und Sozialversicherungsträger) im eigenen Wirkungsbereich auf ihre Mitglieder eingeschränkt.
  4. Es besteht kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Information gegenüber den Organen der Gesetzgebung (auch des Bundes) und der gesamten Gerichtsbarkeit.
  5. Das IFG regelt die proaktive Veröffentlichungspflicht nur für die Organe der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit und den individuellen Informationszugang nur für die Organe der Verwaltung.
  6. Aufgrund der Subsidiaritätsbestimmung des IFG gilt dieses Gesetz auch hinsichtlich der vom IFG erfassten Rechtsträger nicht uneingeschränkt: Bestehen in Bundes- oder Landesgesetzen besondere Informationszugangsregelungen oder sind besondere öffentliche elektronische Register eingerichtet, ist das IFG nicht anzuwenden.
  7. Infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehen unionsrechtliche Geheimhaltungs- bzw Offenlegungsbestimmungen dem nationalen Recht (einschließlich dem Verfassungsrecht) vor: Dies betrifft etwa die unionsvergaberechtlichen Geheimhaltungs- und Bekanntmachungs/-Bekanntgabevorschriften. • [Fußnote: Vgl Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz, RFG 02/2024, 22.

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