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Dokument-ID: 1284728
6.3 Obsorge für unbegleitete minderjährige Antragstellende
War die Vertretung im Verfahren für internationalen Schutz selbst – wie im vorigen Kapitel dargestellt – bereits bisher geregelt, galt dies für den Bereich der Obsorge nur bedingt. Mit dem Obsorge für unbegleitete Minderjährige-Gesetz (ObUM-G), in Kraft seit 12. Juni 2026, wurde diese Lücke geschlossen. Es dient der Umsetzung von Art 27 AufnahmeRL und fügt unter anderem die §§ 207a und 225a ABGB sowie § 107b AußStrG ein. In Abs 1 leg cit heißt es nunmehr: