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Heinz Schinner - Wolfgang Reisinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

Versicherungsvertrag

Versicherungsabschluss

Für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages bedarf es der beiderseitigen Willenserklärung und einer klaren Beschreibung, für welches Risiko zu welchen Bedingungen und Klauseln Versicherungsschutz besteht. Die Versicherungsgesellschaft ist verpflichtet, einen Versicherungsvertrag auszuhändigen. Weicht der Inhalt der Versicherungspolizze vom Antrag ab, muss die Versicherungsgesellschaft auf die einzelnen Abweichungen besonders aufmerksam machen. Wenn die Versicherung diese Information unterlässt, gilt der Inhalt des Versicherungsantrages, es sei denn, die Abweichung ist für den Versicherungsnehmer günstig (OGH 7 Ob 242/06y). Ab Erhalt der Polizze hat der Versicherungsnehmer einen Monat Zeit, gegen die Abweichungen Widerspruch einzulegen. Widerspricht er nicht, ist der Vertrag für beide Seiten gültig zustande gekommen (§ 5 Abs 1 VersVG).

Angebot

Es ist ratsam, sich von der Versicherungsgesellschaft oder einem Versicherungsdienstleister ein schriftliches Angebot geben zu lassen und zu beachten, wie lange sich die Versicherungsgesellschaft an dieses Angebot gebunden hält. Innerhalb dieser Frist sollte der Versicherungsantrag auch gestellt werden.

Antrag

Für den Versicherungsantrag bedarf es keiner Formvorschrift. Es können sowohl die gedruckten Formulare der Versicherungsgesellschaft verwendet werden als auch die speziellen individuellen Antragsformulare der Versicherungsdienstleister. Es sollte jedoch der Ausfertigung des Versicherungsantrages höchste Aufmerksamkeit geschenkt werden, um Irrtümer infolge oberflächlicher Bearbeitung zu vermeiden. Es empfiehlt sich auch, zur rascheren Abwicklung eine Kopie des Angebots beizulegen.

Vertragsbeginn

Vorläufige Deckung

Mit Antragstellung sollte auch die Ausfertigung einer Deckungsbestätigung beantragt werden, da anderenfalls der Versicherungsvertrag mit Zugang der Versicherungspolizze unterbrochen wird.

§ 5c VersVG normiert ein Rücktrittsrecht für Versicherungsnehmer ohne Angabe von Gründen. Dadurch wird ein Rücktritt vom Versicherungsvertrag oder der Vertragserklärung binnen 14 Tagen in geschriebener Form (schriftlich ohne Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift) ermöglicht. Falls der Versicherer dem Versicherungsnehmer vorläufige Deckung gewährt hat, so gebührt ihm dafür die ihrer Dauer entsprechende Prämie.

Vertragslaufzeit/Hauptfälligkeit

Endverbraucherverträge

Die Versicherungsverträge haben üblicherweise eine Laufzeit von zehn Jahren. Versicherungsverträge, welche dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen, sind jedoch auch bei zehnjähriger Laufzeit erstmals bereits nach drei Jahren kündbar (siehe § 8 Abs 3 VersVG).

Kündigung

Für bilanzierende Unternehmer empfiehlt es sich, die Endlaufzeit auf das eigene Wirtschaftsjahr abzustimmen, dh nicht Vertragsbeginn und -ende unterjährig zu wählen, sondern als Vertragsende (Hauptfälligkeit) immer den 01.01. bzw das Ende des (jeweiligen) Wirtschaftsjahres des bilanzierenden Versicherungsnehmers einzusetzen. Anderenfalls müsste die Versicherungsprämie für die jeweilige Polizze in der Bilanz abgegrenzt werden. Sachversicherungen mit einer zumindest einjährigen Laufzeit verlängern sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht (üblicherweise drei Monate vor Hauptfälligkeit) zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Für Konsumenten beträgt die Kündigungsfrist lediglich 1 Monat.

Betriebskostenabrechnung

Bei Wohngebäudeversicherungen von Miethäusern ist die Abrechnung der Prämienzahlung mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) wesentlich vereinfacht, da nur die tatsächlichen Zahlungen berücksichtigt werden.

Obliegenheiten

Anzeigepflicht und Gefahrerhöhung

Grundsätzlich sind sämtliche Änderungen zu einem Risiko anzeigepflichtig. Es sind aber auch Umstände, die eine erhebliche Gefahrerhöhung darstellen, dem Versicherer anzuzeigen (§ 23 VersVG). Unterbleibt eine solche Information, kann der Versicherer im Schadenfall leistungsfrei sein. Wurde dem Versicherer jedoch eine Gefahrerhöhung angezeigt und hat dieser nicht reagiert, ist er im Schadenfall ersatzpflichtig. Das Rücktrittsrecht der Versicherungsgesellschaft nach einer angezeigten Gefahrerhöhung bemisst sich mit einem Monat nach Kenntniserlangung (§ 24 Abs 2 VersVG).

Gewerbliche Nutzung

Eine Gefahrerhöhung liegt auch vor, wenn mit dem Versicherungsvertrag zB ein Wohngebäude versichert wurde, welches jedoch nachfolgend einer gewerblichen Nutzung zugeführt wurde oder auch, wenn ein eklatant höheres Risiko gegenüber dem ursprünglichen Risiko eintritt (zB anstelle eines Verkaufsgeschäftes eine Tischlerei oder die permanente Vermietung an Asylanten oder Kriegsflüchtlinge). Wenn die Nutzfläche der gewerblichen Nutzung unter einem Drittel liegt, erfolgt idR kein Prämienzuschlag.

Wenn ein Wohngebäude, aus welchem Grund immer, umgewidmet wird oder leer steht, liegt ebenso eine Anzeigepflicht vor.

Obliegenheitsverletzung

§ 6 Abs 1 VersVG erlaubt für den Fall der Verletzung einer nicht risikobezogenen Obliegenheit die Vereinbarung der Leistungsfreiheit des Versicherers. Neben dieser bei schuldhafter Verletzung eintretenden Rechtsfolge ist der Versicherer außerdem zur Kündigung berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls die Obliegenheit schuldhaft verletzt. Erfolgt die Kündigung jedoch nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung, dann bleibt der Versicherer leistungspflichtig.

Aber: Die Leistungsfreiheit tritt auch ohne Kündigung ein, wenn der Versicherer von der Obliegenheitsverletzung erst nach dem Versicherungsfall Kenntnis erlangt (zB OGH 7 Ob 54/07b, 7 Ob 248/07g), oder wenn der Versicherungsfall noch innerhalb der Monatsfrist eintritt (OGH 7 Ob 2077/96h).

Bei Verletzung von Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls tritt die Leistungsfreiheit nur für den Fall ein, dass diese vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig erfolgte und die Feststellung des Versicherungsfalls oder des Leistungsumfangs oder den Leistungsumfang selbst beeinflusst hat (Kausalität). Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls in Täuschungs- oder Verschleierungsabsicht, ist der Versicherer auch ohne Kausalität leistungsfrei.