Gnadengesuch auf Auskunftsbeschränkung
An die
Gnadenabteilung des BMJ
Neustiftgasse 2
1070 Wien
Ort, Datum
Antragstellerin: | X.X., geb am … |
Vertreten durch: | Dr. AA, Rechtsanwältin, |
Wegen: | §§ 83, 84 StGB |
Gnadengesuch
1-fach
Beilage
Die Antragstellerin wurde mit Urteil des BG Wien vom … [Datum], AZ: … [Geschäftszahl], wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gem §§ 83, 84 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von EUR … für eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Die private Situation der Antragstellerin stellt sich gegenwärtig dar wie folgt:
Die Antragstellerin erhielt am … [Datum] von der Stadt Wien eine Gemeindewohnung. Sie wohnt dort gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten.
Die Antragstellerin hat ab … [Datum] eine Stelle als … [Beruf] in Aussicht. Gefordert wurde von ihrem künftigen Arbeitgeber die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung. Angesichts der oben angeführten Verurteilungen fürchtet die Antragstellerin, bei Vorlage der Strafregisterbescheinigung ihre künftige Arbeitsstelle zu verlieren. Dieser Umstand würde eine spürbare finanzielle Härte darstellen.
Ausgeschlossen ist nicht, dass sich die Antragstellerin aus diesem Grunde für andere Stellen bewerben wird, für die sie eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen hat.
Auch benötigt die Antragstellerin für private Angelegenheiten den Nachweis eines ordentlichen Lebenswandels.
Die Antragstellerin stand seit … [Datum] bis … [Datum] in einem regelmäßigen Beschäftigungsverhältnis als … [Beruf]. Sie bezog aus dieser Tätigkeit ein Bruttomonatsgehalt in der Höhe von EUR … .
Sie führt seither einen ordentlichen Lebenswandel und ist sohin unter Zugrundelegung der vorerwähnten Umstände in ein soziales Umfeld integriert, das ihre mühsam errungene Resozialisierung deutlich dokumentiert.
Aus den oben angeführten Gründen stellt die Antragstellerin den
Antrag,
- das Bundesministerium für Justiz möge in Ansehung der vorerwähnten Gründe die Antragstellerin für eine Begnadigung der der Antragstellerin auferlegten Geldstrafe vorschlagen, jedenfalls aber
- das Bundesministerium für Justiz möge in Ansehung der vorerwähnten Gründe die Auskunft gem § 6 TilgG der noch nicht getilgten Strafe beschränken.
…
X.X.