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Neu Dokument-ID: 1251101

Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

Treuhandverhältnis/Fiduzia

Nach der Rechtsprechung sind aufgrund der im österreichischen Recht herrschenden Vertragsfreiheit die Vereinbarung von Treuhandverhältnissen zulässig, wenngleich diese im Gesetz nicht geregelt sind. Eine Typisierung von Treuhandfällen ist nicht vorhanden.

Thurnher (Grundfragen des Treuhandwesens [1994] 123) stellt fest, dass jedem Treuhandverhältnis ein Auftrag zugrunde liegt: bei der Treuhand wird im Innenverhältnis vereinbart, in welcher Form der Treuhänder seine überschießende Rechtsmacht ausüben darf. Darin zeigt sich eine Parallelität zur Stellvertretung, bei welcher die Auftragserteilung im Innenverhältnis und die Rechtsmacht (Vollmacht) im Außenverhältnis verknüpft werden.

Bei der Treuhand wird im Innenverhältnis das Dürfen des Treuhänders geregelt, das Außenverhältnis stellt auf die Rechtsmacht des Treuhänders aufgrund der Eigentumsstellung ab. Ein weiteres Merkmal der Treuhand ist die Wahrnehmung fremder Interessen im eigenen Namen.

Mit dem Treuhandverhältnis sind in aller Regel neben dem Auftragsverhältnis weitere Abreden verbunden, zum Beispiel ein Dienst-, Gesellschafts-, Verwahrungs- oder Werkvertrag.