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Christian Stuppnig - Michael Gstöttner | Muster | Vertragsmuster

2.3 Vertraulichkeitsvereinbarung

Vertraulichkeitsvereinbarung Projekt „X“

zwischen

X Holding AG
FN 12345a
Adresse

und

X Gmbh
FN 12345b
Adresse

und

Y Holding Gmbh
FN 12345c
Adresse

Präambel

X Holding AG ist Alleingesellschafterin der X Gmbh. Y Holding Gmbh beabsichtigt ihren Geschäftsanteil der X Holding AG an der X Gmbh zu erwerben und zu diesem Zweck eine Due Diligence zur Prüfung und Bewertung der X Gmbh durchzuführen.

X Holding AG und die X Gmbh sind bereit, die für die Durchführung einer Due Diligence notwendigen Unterlagen und Informationen offen zu legen und Y Holding GmbH zur Verfügung zu stellen. Die Vertraulichkeit (Geheimhaltung) dieser Unterlagen und Informationen gegenüber Dritten ist für X Holding AG und die X GmbH von größter Bedeutung, insbesondere, dass die erhaltenen Unterlagen und Informationen in keiner Form weitergegeben oder für eigene Zwecke der Y Holding Gmbh verwertet werden, sofern die beabsichtigte Transaktion nicht zustande kommt.

Zur Gewährleistung der Geheimhaltung der geplanten Transaktion und der im Zuge der Due Diligence offen gelegten Daten und der bezughabenden Unterlagen und Informationen schließen die X Holding AG, X Gmbh und Y Holding Gmbh folgende Geheimhaltungsvereinbarung

1. Vertrauliche Informationen

1.1

Als vertrauliche Informationen (im Folgenden „Vertrauliche Informationen“) im Sinne dieser Vertraulichkeitsvereinbarung gelten alle Informationen über die X Holding AG, X Gmbh, ihre Geschäftsführer, ihre Mitarbeiter und ihre Geschäftstätigkeit und Geschäftsverbindungen (Kunden- und Lieferantenverbindungen). Vertrauliche Informationen umfassen insbesondere

  • diese Vereinbarung,
  • die Absicht von Y Holding Gmbh zum Anteilserwerb,
  • den Inhalt aller Gespräche und Verhandlungen der Parteien in dieser Angelegenheit,
  • alle Informationen – in welcher Form auch immer – über X Holding AG und die X Gmbh, sowie
  • alle Unterlagen, Auskünfte und Informationen, aufgrund und im Zusammenhang mit der Evaluierung und Vorbereitung des Anteilserwerbs oder die durch eine allfällige Datenraumeinsicht oder sonst im Rahmen der Due Diligence offen gelegt werden.

1.2

Ausgenommen von der Geheimhaltungspflicht sind lediglich Informationen, die allgemein zugänglich sind, rechtmäßig veröffentlicht wurden, oder sonst wie ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung der Öffentlichkeit bekannt werden oder von der X Holding AG und der X GmbH vorab schriftlich freigegeben wurden.

2. Geheimhaltungsverpflichtung

2.1

Y Holding Gmbh verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen geheim zu halten, streng vertraulich zu behandeln und dafür Sorge zu tragen, dass Dritte keine Kenntnis von diesen vertraulichen Informationen erlangen können.

2.2

Y Holding Gmbh verpflichtet sich weiters, die vertraulichen Informationen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von X Holding AG und der X Gmbh nicht an Dritte weiterzugeben oder für andere Zwecke als die Bewertung der Gesellschaften und der Analyse der Beteiligungsmöglichkeiten zu verwenden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit der erlangten vertraulichen Informationen schließt insbesondere die Pflicht ein, diese nicht für wettbewerbsrechtliche Zwecke zu verwenden.

2.3

Y Holding Gmbh verpflichtet sich weiters, vertrauliche Informationen ausschließlich nur jenen Mitarbeitern, externen Personen (wie Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern sowie sonstigen Beratern) und Organmitgliedern offen zu legen, die für die Zwecke der Anbahnung und Abwicklung der beabsichtigten Transaktionen Zugang erhalten müssen. Y Holding Gmbh verpflichtet sich, die vorgenannten Personen auf die Vertraulichkeit dieser Informationen hinzuweisen und die Verpflichtungen aus dieser Vertraulichkeitsvereinbarung auf diese Personen zu überbinden.

2.4

Y Holding Gmbh verpflichtet sich, im Fall einer zwingenden Offenlegung der erhaltenen vertraulichen Informationen, dies unverzüglich und – sofern möglich – vor der Offenlegung X Holding AG und der X Gmbh mitzuteilen, sodass die entsprechenden Vorkehrungen zur Wahrung der größtmöglichen Vertraulichkeit dieser Informationen getroffen werden können.

3. Datenträger

3.1

Sämtliche Datenträger, die vertrauliche Informationen enthalten, insbesondere schriftliche Unterlagen und elektronische Dokumente, verbleiben im Eigentum der herausgebenden Vertragspartei.

3.2

Das Anfertigen von Kopien von Datensätzen, die vertrauliche Informationen enthalten, ist untersagt.

3.3

Die Y Holding Gmbh hat alle Datenträger sowie sämtliche selbst angefertigte Aufzeichnungen über die vertraulichen Informationen, insbesondere Protokolle oder Aktenvermerke, binnen sieben Tagen an die herausgebende Partei zurückzugeben oder zu vernichten, wobei die erfolgte Vernichtung schriftlich der herausgebenden Partei zu bestätigen ist, falls

  • die geplante Transaktion nicht mehr weiter verfolgt wird,
  • ein allfälliges Angebot auf den Erwerb des Geschäftsanteils an der X GmbH endgültig nicht abgegeben oder abgelehnt wird, oder
  • die herausgebende Vertragspartei die Rückgabe oder Vernichtung verlangt.

3.4

Y Holding Gmbh nimmt zur Kenntnis, dass an den Datenträgern kein Zurückbehaltungsrecht besteht und alle Datenträger ohne Kostenersatz zu retournieren oder zu vernichten sind.

4. Kontaktaufnahme

Y Holding Gmbh verpflichtet sich, keine direkten oder indirekten Kontakte zur X Gmbh, ihren gesetzlichen oder statuarischen Vertretern, ihren Mitarbeitern oder ihren sonstigen Repräsentanten zu suchen oder herzustellen, soweit keine vorherige schriftliche Zustimmung durch X Holding AG vorliegt.

5. Haftung

X Holding AG und die X Gmbh schließen jede Haftung und Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Daten, die Y Holding Gmbh zugänglich gemacht werden, aus. Ausgenommen sind Fälle des Vorsatzes. X Holding AG und die X Gmbh übernehmen keine Haftung für die Folgen einer unberechtigten Weitergabe von Informationen durch Y Holding Gmbh.

6. Konventionalstrafe

Die Y Holding Gmbh verpflichtet sich, der X Holding AG eine verschuldens- und schadensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von EUR ... für jeden Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsvereinbarung zu bezahlen.

Sofern die Verletzung dieser Geheimhaltungserklärung eine dauernde Verletzung darstellt, verpflichtet sich die Y Holding Gmbh, der X Holding AG eine verschuldens- und schadensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe von EUR … pro Tag zu bezahlen. Die Vertragsstrafe für eine dauernde Verletzung ist mit einem Höchstbetrag von EUR … begrenzt.

Im Fall einer andauernden Verletzung dieser Geheimhaltungserklärung obliegt es dem freien Ermessen der X Holding AG entweder eine Vertragsstrafe nach dem ersten Absatz dieser Bestimmung oder auf Basis einer täglichen Berechnungsgrundlage zu verlangen.

7. Geltungsdauer

Sämtliche Verpflichtungen aus dieser Geheimhaltungsvereinbarung gelten für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Abschluss dieser Vertraulichkeitsvereinbarung oder bis zur ausdrücklichen schriftlichen Entbindung von der Vertraulichkeitsverpflichtung durch X Holding AG und die X Gmbh.

8. Schlussbestimmungen

8.1

Änderungen und Ergänzungen dieser Vertraulichkeitsvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen von der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

8.2

Diese Geheimhaltungserklärung enthält sämtliche Abreden im Zusammenhang mit der Geheimhaltung der vertraulichen Informationen und ersetzt sämtliche allenfalls bestehende Vereinbarungen hierzu.

8.3

Änderungen und Ergänzungen dieser Geheimhaltungserklärung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung durch X Holding AG.

8.4

Sollte eine Bestimmung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt; dasselbe gilt entsprechend allfälliger Lücken in dieser Vereinbarung.

8.5

Die in dieser Vertraulichkeitserklärung verwendeten Überschriften dienen nur zur Zweckmäßigkeit und sind bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen.

8.6

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aufgrund und im Zusammenhang mit dieser Vertraulichkeitsvereinbarung ist das für Handelssachen zuständige Gericht in …

8.7

Die Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen.

…, am …

…
(Unterfertigung der Vertragsparteien)