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Redaktion FORUM Media - Raphael Albert - Stanislava Doganova | Muster | Checkliste

Zuständige Behörde bei Einbringung

Anmeldung einer Inlandseinbringung beim Firmenbuch

  • Das Wahlrecht auf eine rückwirkenden Einbringungsstichtag ist in den folgenden Fällen durch die rechtzeitige Anmeldung beim zuständigen Firmenbuchgericht auszuüben:
    • Einbringungen im Wege der Sachgründung der übernehmenden Körperschaft,
    • Einbringungen im Wege einer Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Körperschaft.
  • Zuständig ist das Firmenbuchgericht am Sitz der übernehmenden Körperschaft. Dieses überprüft auch die Vollständigkeit der Anmeldung.
  • Dies gilt nur, wenn die Einbringung in einer inländischen Körperschaft erfolgt. Erfolgt die Einbringung in einer ausländischen Körperschaft, ist eine Meldung beim FA erforderlich.
  • Die Anmeldung beim Firmenbuchgericht muss vollständig erfolgen, muss klar abgefasst sein und muss jeden Zweifel ausschließen. Aus diesem Grunde sollten der Anmeldung angeschlossen sein
    • der Einbringungsvertrag und
    • die unternehmensrechtliche Einbringungsbilanz.
  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 UmgrStG wird die Einbringung mit der Eintragung der Sachgründung oder der Kapitalerhöhung wirksam.
  • Weist das Firmenbuchgericht die Anmeldung wegen Fristverletzung zurück oder aus materiellrechtlichen Gründen ab, kann die Einbringung iSd Art III UmgrStG oder außerhalb des Art III UmgrStG nicht zustande kommen.
  • Weist das Firmenbuchgericht die Anmeldung trotz Fristverletzung nicht zurück, tritt die Rückwirkung ebenfalls nicht ein.
  • Unabhängig von der Anmeldung zum Firmenbuch ist die Einbringung jedenfalls auch innerhalb von neun Monaten dem örtlich zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Das Unterlassen einer solchen Anzeige stellt dabei eine Finanzordnungswidrigkeit dar.

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