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Dokument-ID: 998959
EU-Verschmelzung nach dem EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG)
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-Umgründungsgesetz – EU-UmgrG), BGBl I Nr 78/2023, in Kraft getreten am 01.08.2023 (das frühere EU-Verschmelzungsgesetz – EU-VerschG wurde mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben).
- Das EU-UmgrG dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (Mobilitätsrichtlinie), vom 27.11.2019
- Soweit das EU-UmgrG nichts anderes bestimmt, sind auf an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligte Aktiengesellschaften (bzw SE) die einschlägigen Vorschriften des AktG (insbesondere die §§ 219 ff AktG bzw die in § 44 EU-UmgrG ausdrücklich verwiesenen Bestimmungen wie §§ 223, 224 AktG) und auf beteiligte Gesellschaften mit beschränkter Haftung die §§ 96 bis 101 GmbHG sinngemäß anzuwenden.
- Eine „Kapitalgesellschaft“ iSd EU-UmgrG ist
- eine Gesellschaft mit einer Rechtsform, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2017/1132 genannt wird, oder
- (im Rahmen der grenzüberschreitenden Verschmelzung gem § 27 Z 2 EU-UmgrG) eine Gesellschaft, die Rechtspersönlichkeit besitzt und über gesondertes Gesellschaftskapital verfügt, das allein für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, und die nach dem für sie maßgebenden nationalen Recht Schutzbestimmungen iSd Titels I Kapitel II Abschnitt 2 und des Titels I Kapitel III Abschnitt 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter einhalten muss.
- Der Begriff „Mitgliedstaat“ erfasst die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
- Eine „aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft“ iSd EU-UmgrG ist
- sowohl eine übernehmende Gesellschaft (Verschmelzung zur Aufnahme)
- als auch eine durch die Verschmelzung gegründete neue Gesellschaft (Verschmelzung zur Neugründung).