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Yvonne Ghali | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1 Verantwortung im Unternehmen

Definition des Verantwortlichen

Gem Art 4 Z 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Der Verantwortliche unterliegt der Rechenschaftspflicht gem Art 5 Abs 2 DSGVO und muss damit in der Lage sein, die Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung jederzeit nachweisen zu können. Aus dieser Verpflichtung lässt sich erkennen, dass er ein gewisses Ausmaß an Entscheidungsgewalt über Zweck und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten haben muss (vgl Datenschutzbehörde vom 14.01.2019, DSB-D123.224/0004-DSB/2018 mit Verweis auf Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Kommentar, Art 4 Z 38).

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