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Armin Obermayr - Anna Menheere | Praxiswissen | Fachbeitrag

Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung

Rechtliche Grundlagen

§ 11 Abs 1 Z 3 lit c UStG

Bezeichnung der gelieferten Gegenstände, Beschreibung der Leistung

Gem § 11 Abs 1 Z 3 lit c UStG 1994 müssen Rechnungen die Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten. Die Angabe der Menge und der handelsüblichen Bezeichnung soll die Kontrolle erleichtern, ob die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich für das Unternehmen ausgeführt wird. Zudem dient die genaue Bezeichnung der Feststellung, wo der Leistungsort liegt und ob der korrekte Steuersatz zur Anwendung gebracht wurde.

Die Angaben über Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung können gem § 11 Abs 2 UStG auch in anderen Belegen enthalten sein. Nach der früheren Rsp musste auf solche anderen Belege in der Rechnung hingewiesen werden. Nach der aktuellen Rsp (EuGH 15.9.2016, Rs C-516/14, Barlis) ist dies nicht mehr erforderlich.

Ist die Leistung erbracht, aber in der Rechnung unrichtig oder ungenau bezeichnet worden, steht nach traditioneller Rsp des VwGH der Vorsteuerabzug nicht zu. Der Vorsteuerabzug steht allerdings zu, wenn die Leistung aus Aufstellungen hervorgeht, auf die in der Rechnung hingewiesen wird (vgl VwGH 2007/15/0004). Dies ist nicht der Fall, wenn ein verrechneter Pauschalbetrag nicht mit den der Rechnung beigehefteten Leistungsaufstellungen übereinstimmt. Nach der Rsp des EuGH fordert die MwSt-RL zwar die präzise Angabe des Leistungsinhalts, wobei aber nachgereichte Dokumente, die die ursprüngliche Rechnung ändern und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen sind, einer Rechnung gleichgestellt werden können (vgl EuGH C-516/14, Barlis 06, sowie Ruppe/Achatz, UStG5 § 11 Rz 68/1, BFG RV/5101632/2016).

Als handelsübliche Bezeichnung kann jede im allgemeinen Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung angesehen werden, die es einem fachkundigen Dritten ermöglicht, die erbrachte Leistung zu identifizieren. Bloße Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen reichen nicht aus, Bezeichnungen wie zB Speisen, Getränke, Lebensmittel, Büromaterial, Werkzeug oder Bekleidung sind zu ungenau. Allerdings ist bei der Beurteilung, ob eine Bezeichnung dem Erfordernis „Menge und handelsübliche Bezeichnung“ entspricht, auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen, dh es sind etwa die jeweilige Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäfts und der Wert der einzelnen Ware zu berücksichtigen. Entscheidend ist, dass eine Überprüfung der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen möglich ist.

Bei sonstigen Leistungen müssen Art und Umfang der Leistung beschrieben werden. Allgemeine Bezeichnungen wie „Reparaturarbeiten“, „Lohnarbeiten“, „Fuhrleistungen“ sind – ohne detaillierte Erwähnung dieser Leistungen im Abrechnungsbeleg – nicht ausreichend. Die Art der erbrachten Leistungen sowie deren Umfang müssen aus der Leistungsbeschreibung ersichtlich sein. Diese muss nach der jüngeren Rsp des EuGH nicht zwingend auf der Rechnung selbst enthalten sein – ausreichend ist auch, wenn die Leistungsbeschreibung aus ergänzenden Unterlagen ersichtlich ist., sodass eine Überprüfung der materiellen Voraussetzungen möglich ist. Bei Dienstleistungen einer Anwaltskanzlei etwa ist die Bezeichnung „vom 01.12.2023 bis zum heutigen Tag erbrachte juristische Dienstleistungen“ keine hinreichend detaillierte Leistungsbezeichnung iSd § 11 UStG (vgl BFG RV/7102643/2016).

Sind Art und Umfang einer sonstigen Leistung („Reinigungsarbeiten“) weder in der Rechnung noch durch weitere Unterlagen ausreichend konkretisiert, um die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen (Vorliegen eines Leistungsaustausches) zu überprüfen, so fehlt es auch nach der jüngsten EuGH-Rechtsprechung an einer materiellrechtlichen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug und steht dieser daher nicht zu (vgl BFG RV/7100079/2011).

Für den Vorsteuerabzug ist auch erforderlich, dass die Bezeichnung der bezogenen Dienstleistung in der Rechnung mit der tatsächlich bezogenen Dienstleistung übereinstimmt (vgl BFG RV/7102553/2020).

Folgende Leistungsbeschreibungen auf Rechnungen reichen nicht aus:

  • „Sämtlichen baulichen Investitionen, die von einem Bauunternehmer bis zu einem Stichtag durchgeführt wurden“ inkl Reparaturrechnungen, Architektenrechnungen, Rechnungen über Betonlieferungen, Stahllieferungen, die Planung des Verkaufsraumes als (vgl BFG RV/6100252/2013)
  • „Verkaufs- und Lieferungstätigkeiten im Monat …“ (vgl VwGH 2006/13/0013)
  • „Arbeitshonorar für diverse Grafikarbeiten“ (vgl BFG 04.07.2017, RV/7101039/2013)
  • „Diverse Goldware“ (vgl UFS RV/1065-W/07)
  • „Arbeit in … Pauschale“ bzw „Arbeit Pauschale über Stunden Samstag und Zulagen“ (vgl BFG RV/7103206/2018)

Beispiel: Rechnungsstellung – Sammelbezeichnung

Sachverhalt

Die Blumenhändlerin B verkauft Schnittblumen sowie – in geringem Umfang – besonders seltene und wertvolle Topfpflanzen. Die Schnittblumen erwirbt sie jeden Morgen am Großmarkt zu einem vor Ort vereinbarten Pauschalpreis. Der Verkauf zu Pauschalpreisen ohne Berücksichtigung der tatsächlich erworbenen Pflanzen ist auf dem Blumengroßmarkt üblich. Die Rechnungen, die B erhält, weisen den Pauschalbetrag und die Bezeichnung „Schnittblumen und Bindegrün“ aus. Die Topfpflanzen bestellt sie jeweils einmal die Woche bei einem auf exotische Pflanzen spezialisierten Generalimporteur in Wien. Die Preise sind dabei produktabhängig, die Rechnung weist als Bezeichnung jeweils „Topfpflanze“ aus.

„Arbeit in … Pauschale“ bzw „Arbeit Pauschale über Stunden Samstag und Zulagen“

Lösung

Sowohl die Bezeichnung „Schnittblumen und Bindegrün“ als auch „Topfpflanze“ stellt eine Sammelbezeichnung dar und genügt nicht für den Vorsteuerabzug. Es kann nicht festgestellt werden, welche Ware (Rosen, Tulpen, Bonsai etc) tatsächlich geliefert wird. Im Falle der Schnittblumen ist jedoch zu berücksichtigen, dass am Blumengroßmarkt andere Mengenangaben und handelsübliche Bezeichnungen gelten als im Einzelhandel. Es wird ein Pauschalpreis für eine gewisse Menge an Schnittpflanzen vereinbart, auf die einzelnen Stück wird nicht abgestellt. Die Ausstellung einer genau aufgeschlüsselten Rechnung ist auch aufgrund des Zeitdrucks nicht möglich. Die Bezeichnung „Schnittblumen und Bindegrün“ kann daher als handelsübliche Bezeichnung genügen. Hinsichtlich der Topfpflanzen wird die Rechnungsangabe jedoch nicht ausreichend sein. Es werden abgezählte Einzelstücke zu unterschiedlichen Preisen erworben. Diesbezüglich werden die Rechnungskriterien nicht erfüllt. Soweit eine Überprüfung der materiellen Voraussetzungen dennoch möglich ist (etwa anhand von Lieferscheinen etc), stünde ein Vorsteuerabzug zu.

Bei Geschenkkörben wird die Bezeichnung „Geschenkkorb“ als handelsüblich angesehen.

Beispiel: Rechnungsstellung – Sonderbestimmung für Geschenkkörbe

Sachverhalt

Das Delikatessengeschäft A bietet Geschenkkörbe um brutto EUR 40,–, EUR 60,– oder EUR 100,– an. Diese Körbe beinhalten vor allem italienischen Wein, französischen Käse und österreichische Wurstwaren. Es sind somit neben Waren, die dem Normalsteuersatz von 20 % unterliegen, auch Erzeugnisse enthalten, die mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % zu versteuern sind.

Lösung

Grundsätzlich müsste jede im Geschenkkorb enthaltene Ware in der Rechnung gesondert angeführt werden, da bloße Sammelbegriffe nicht ausreichend sind. Im Falle von Geschenkskörben reicht lt FinVw die Bezeichnung als „Geschenkkorb“ aus. Die Mengen und die handelsüblichen Bezeichnungen der im Geschenkkorb enthaltenen Gegenstände müssen nicht genannt werden. Allerdings müssen grundsätzlich die anteiligen Entgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge angegeben werden. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR 150,– nicht übersteigt, genügt es jedoch, den Verkaufspreis nach den Anteilen an begünstigten und nicht begünstigten Waren aufzuteilen und neben den Verkaufspreisen den jeweiligen Steuersatz anzugeben:

Lieferung eines Geschenkkorbes

Anteil begünstigter Waren (10 %)

EUR

18,00

Anteil nicht begünstigter Waren (20 %)

EUR

22,00

Gesamtrechnungsbetrag

EUR

40,00

Um das Produkt eindeutig zu benennen, sind folgende Möglichkeiten des Zusatzes zur Produktbezeichnung denkbar:

  • Nennung der Marke (zB Kaffeekanne – Augarten Porzellan)
  • Nennung der entsprechenden internationalen Norm (zB ISO) oder Tarifierung nach dem Zolltarif
  • Nennung der Herkunft der Ware (zB chinesische Vase)
  • Detaillierte produktbezogene Angaben (Audi A4 – Avant 3,0 TDI D-PF V6 quattro D-PF)
  • Wertangabe zur besonderen Kennzeichnung von Waren, die den Wert von gleichwertigen Produkten um ein Vielfaches übersteigen (zur Unterscheidung von gleichartigen, aber minderwertigen Waren)
  • Artikelnummer (Schlüsselzahlen)

Bei sonstigen Leistungen sind die Art und der Umfang der Leistung anzugeben. Bezeichnungen wie Reparaturen, Lohnarbeit oder Fuhrleistungen sind nicht ausreichend. Unselbstständige Nebenleistungen, die das Schicksal der Hauptleistung teilen, müssen nicht gesondert angeführt werden.

Eine ausreichende Bezeichnung der Leistung ist nicht gegeben, wenn die Angaben unrichtig oder so ungenau sind, dass eine Identifizierung des Leistungsgegenstandes nicht möglich ist. Eine Angabe ist ungenau, wenn die Rechnungsangaben zwar nicht unrichtig sind, aber sie dennoch nicht ohne weiteres eine völlige Gewissheit über die Art und den Umfang der erbrachten Leistung geben können. Unrichtig ist die Angabe jedenfalls, wenn keine Übereinstimmung zwischen der tatsächlich gelieferten und der in der Rechnung bezeichneten Ware besteht (Lieferung eines „aliud“). Eine fehlende Übereinstimmung liegt auch dann vor, wenn die in der Rechnung gewählte Bezeichnung eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist. (Bewusst) falsche Angaben stehen fehlenden Angaben nicht gleich.

Die Verwendung von Schlüsselzahlen oder Symbolen gem § 11 Abs 4 UStG ist möglich, wenn ihre Bedeutung aus der Rechnung selbst oder aus Unterlagen, die sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger vorhanden sind, ersichtlich ist. Diese Unterlagen müssen spätestens im Zeitpunkt einer abgabenrechtlichen Prüfung beim Empfänger vorhanden sein. Sie müssen nur dann nicht vorhanden sein, wenn öffentlich-rechtliche Tarife verrechnet werden (zB Bahntarife, Elektrizitätsversorgungsunternehmen).

Beispiel: Falsche vs unvollständige Angabe

Unternehmer A liefert verschiedene Produkte X, Y und Z an Unternehmer B. Die Rechnung weist irrtümlich nur das Produkt X aus. Die Angabe der Produkte Y und Z wurde aufgrund eines EDV-Fehlers bei der Fakturierung übersehen. Aus den Bestell- und Lieferscheinen geht aber hervor, dass auch die Produkte Y und Z geliefert wurden, auch der Rechnungsbetrag beinhaltet alle Produkte.

Irrtümlich fehlende Angaben allein führen nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges, solange eine Überprüfung der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen möglich ist.

Variante

Unternehmer A lässt Produkt Z weg, da er die bei diesem Produkt besonders hohe Marge nicht versteuern will.

Die Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.