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Dokument-ID: 678169
3.3.1 Allgemeines
Gem § 3 Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die das Mindestalter erreicht haben, verkehrszuverlässig iSd § 7 FSG sind, gem § 8 FSG und § 9 FSG gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken, fachlich zum Lenken befähigt sind (§§ 10 und 11 FSG) und den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.