Umfang der Versicherung
Gerichtliche und außergerichtliche Kosten
Gem § 150 Abs 1 VersVG umfasst die Versicherung die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen den von einem Dritten geltend gemachten Anspruch entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Umständen nach geboten ist. Dabei kommt es nicht auf subjektive Gesichtspunkte, sondern nur auf die objektive Sachlage an. • [Fußnote: OGH 17.02.1977, 7 Ob 8/77.]
Die Haftpflichtversicherung umfasst den Rechtsschutzanspruch auch dann, wenn sich der gegen den Versicherungsnehmer erhobene Schadenersatzanspruch als unbegründet erweist. Es bedarf daher nicht des Nachweises, dass die gegen den Versicherungsnehmer erhobene Schadenersatzforderung berechtigt ist. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0080013, zuletzt OGH 20.06.2018, 7 Ob 75/18g.]
Auch die Kosten einer negativen Feststellungsklage oder einer Nebenintervention können in den Rahmen der Verpflichtung des Versicherers fallen, den Versicherungsnehmer von begründeten oder unbegründeten Haftpflichtansprüchen zu befreien. Das gilt auch, wenn der Versicherer es für geboten erachtet, selbst einem Rechtsstreit als Nebenintervenient beizutreten. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0081165.]
Wenn einem Versicherungsnehmer durch einen von ihm (angeblich) geschädigten Dritten der Streit verkündet wird, so ist der Haftpflichtversicherer zur Übernahme der Kosten der Nebenintervention verpflichtet, sofern nicht eine uneingeschränkte Deckungszusage auch bei Unterbleiben der Nebenintervention durch den Versicherungsnehmer vorliegt. Für eine solche ernstliche Inanspruchnahme reicht die Streitverkündung an den Versicherungsnehmer aus. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0121097.]
Die Versicherung umfasst gem § 150 Abs 1 VersVG auch die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben könnte, sofern diese Kosten auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden. Der Versicherer hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
In einem solchen Fall, wenn der Geschädigte im Strafverfahren als Privatbeteiligter zivilrechtliche Ansprüche erhoben hat, sind die Strafverteidigungskosten und die Privatbeteiligtenkosten anteilig vom Versicherungsunternehmen zu tragen. • [Fußnote: OGH 28.02.1996, 7 Ob 1, 2/96.]
Die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers zur Folge haben könnte, werden von der Haftpflichtversicherung nicht umfasst, wenn der Geschädigte im Strafverfahren nicht als Privatbeteiligter zivilrechtliche Ansprüche erhoben hat oder diese Kosten nicht auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0081090.] Der Haftpflichtversicherer hat aber keinesfalls weitere Kosten des Strafverfahrens wie die Pauschalgebühr und Sachverständigengebühren zu tragen, weil § 150 Abs 1 VersVG nur von Kosten der Verteidigung spricht. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0081119, zuletzt OGH 17.02.2016, 7 Ob 224/15i.]
Wenn der Versicherer zu Unrecht den Versicherungsschutz versagt und das ihm zustehende Prozessführungsrecht auf den Versicherten übergeht, so haftet dieser auch hinsichtlich der mit der Schadensregulierung verbundenen Kosten nur für grobe Fahrlässigkeit. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0081069.] Das Versicherungsunternehmen kann daher die Zahlung der mit der Schadensregulierung durch den Versicherungsnehmer verbundenen Kosten nur dann ablehnen, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt hat. • [Fußnote: OGH 20.03.1975, 7 Ob 50/75.]
Die Verpflichtung des Versicherers, unbegründete Ersatzansprüche abzuwehren, endet nicht mit der Abfindung des Geschädigten. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf Ansprüche, die der Abgefundene neu oder neuerlich erhebt. Widerspricht die neuerliche Anspruchserhebung im Strafverfahren gegen den Versicherungsnehmer der Abfindungsvereinbarung und ist diese selbst unangefochten, so ist der Ausgang des Strafverfahrens für den Versicherer ohne Belang. Er hat daher ausnahmsweise nur jenen Teil der Verteidigerkosten zu ersetzen, der auf die Abwehr des Privatbeteiligten entfällt. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0081119.]
Unter dem Begriff der Verteidigung iSd § 150 Abs 1 VersVG ist auch die Abwehr einer Gegenforderung zu verstehen, die der Dritte in einem über Klage des Versicherungsnehmers gegen ihn anhängigen Zivilprozess compensando einwendet. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0081123.]
Die Verpflichtung des Versicherers zur Abwehr der gegen den Versicherungsnehmer in dessen Aktivprozess erhobenen Gegenforderung beginnt mit deren Geltendmachung. Ihr Ausmaß richtet sich nach dem des Prozessaufwandes zur Durchsetzung der Klagsforderung einerseits und zur Abwehr der Gegenforderung andererseits, nicht nach dem Erfolgsprinzip. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0081117.]
Kostentragung bei bestimmter Versicherungssumme
Wenn eine Versicherungssumme bestimmt ist, so hat der Versicherer gem § 150 Abs 2 VersVG Kosten, die in einem auf seine Veranlassung geführten Rechtsstreit entstehen, und Kosten der Verteidigung nach Abs 1 Satz 3 (Kosten des Strafverfahrens) auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. Das Gleiche gilt für Zinsen, die der Versicherungsnehmer infolge einer vom Versicherer veranlassten Verzögerung der Befriedigung des Dritten diesem zu entrichten hat.
Bei der Verpflichtung zur Zinszahlung kommt es auf ein Verschulden nicht an. Dies gilt auch für den Fall, dass Zinsen dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer seinen Kreditrahmen um die Schadensumme ausweiten muss. • [Fußnote: OGH 27.03.1996, 7 Ob 3/96.]
Verpflichtung zur Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
Sofern dem Versicherungsnehmer vorbehalten ist, die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, so hat gem § 150 Abs 3 VersVG auf sein Verlangen der Versicherer die Sicherheitsleistung oder Hinterlegung zu bewirken. Diese Verpflichtung besteht nicht über den Betrag der Versicherungssumme hinaus; sie stellt grundsätzlich das Maximum dar. In besonderen Fällen jedoch haftet der Versicherer nach Abs 2 für einen höheren Betrag. Dies trifft zB auf Aufwendungen des Versicherungsnehmers gem § 63 Abs 1 VersVG zu, soweit dieser sie für geboten halten durfte. In einem solchen Fall tritt zur Versicherungssumme der Mehrbetrag hinzu. Der Versicherer ist von der Verpflichtung frei, wenn er den Anspruch des Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber als begründet anerkennt.