Elektronische Kommunikation nach § 5a VersVG
§ 5a VersVG legt Voraussetzungen für eine rechtssichere elektronische Kommunikation zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer fest. Es sind dabei auch Schutzvorschriften zugunsten des Versicherungsnehmers über Form und Inhalt der Vereinbarung sowie den Ablauf der elektronischen Kommunikation geschaffen worden, ohne andere Wege der Kommunikation auszuschalten. • [Fußnote: EBzRV 1632 BlgNR XXIV. GP 8.]
Durch das VersVertrRÄG 2018 wurde dem § 5a VersVG zunächst die Überschrift „Elektronische Kommunikation“ vorangestellt. Des Weiteren erfuhr die Bestimmung mehrere Änderungen.
Gemäß – dem unveränderten – § 5a Abs 1 VersVG bedarf die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Sie kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit widerrufen werden. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung hinzuweisen.
Gemäß – dem unveränderten – § 5a Abs 11 VersVG gelten die Abs 1 bis 10 leg cit auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer und einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten.
Ausdrückliche Zustimmung des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer muss der elektronischen Übermittlung ausdrücklich zustimmen. Die Zustimmung muss gesondert erklärt werden. Eine nur in den Versicherungsbedingungen oder im elektronischen Werbeauftritt des Versicherungsunternehmens enthaltene Zustimmung reicht nicht aus. Der Abschluss eines Versicherungsvertrages darf nicht von der Zustimmung zur elektronischen Kommunikation abhängig gemacht werden. Die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse soll das Versicherungsunternehmen nicht dazu berechtigen, eigenmächtig ausschließlich den elektronischen Weg für die Kommunikation zu bestimmen. Die Vertragsparteien sollen ihre Zustimmung zur elektronischen Kommunikation auch jederzeit widerrufen können. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung zur elektronischen Kommunikation hinzuweisen. • [Fußnote: EBzRV 1632 BlgNR XXIV. GP 8.]
Vereinbarung der Schriftform
Gem § 5a Abs 2 VersVG können sich die Vertragsparteien bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation die Schriftform nur für Erklärungen, die Bestand oder Inhalt des Versicherungsverhältnisses betreffen, ausbedingen, sofern dies aus Gründen der Rechtssicherheit sachlich gerechtfertigt und für den Versicherungsnehmer nicht gröblich benachteiligend ist. Eine solche Vereinbarung der Schriftform bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Versicherungsnehmers, die gesondert erklärt werden muss. Die Vereinbarung der Schriftform für Rücktrittserklärungen nach § 5c VersVG ist jedoch unzulässig.
Der letzte Satz des § 5a Abs 2 VersVG wurde durch die Novelle BGBl I 2018/51, welche das versicherungsvertragsrechtliche Rücktrittsrecht in einem novellierten § 5c VersVG neu regelte, angefügt. Hierzu merkte der Gesetzgeber (AB 223 BlgNR XXVI. GP, 1) an, dass für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 5c VersVG im Hinblick auf die notwendige Beweisbarkeit für die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung die geschriebene Form vorgesehen wurde. Die Vereinbarung einer strengeren Form soll jedoch nicht möglich sein. Damit wurden die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach Art 186 Abs 1 Richtlinie 2009/138/EG gesetzlich geregelt.
Elektronische Übermittlung von Versicherungsunterlagen
Gem § 5a Abs 3 VersVG kann bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation
- der Versicherer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine nach Maßgabe des § 3 Abs 1 VersVG, Erklärungen und andere Informationen,
- der Versicherungsnehmer Erklärungen und andere Informationen
elektronisch übermitteln.
Die elektronische Übermittlung durch den Versicherer kann auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website (Abs 9) erfolgen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 128a Abs 2 Z 1 und Z 2 VAG 2016 (betreffend Einzelheiten der Auskunftserteilung) erfüllt sind.
Der letzte Satz des § 5a Abs 3 VersVG wurde durch das VersVertrRÄG 2018 angefügt. Der Gesetzgeber (RV VersVertrRÄG 2018, 12) hielt dazu fest:
- Die IDD legt einheitliche Regeln fest, um dem Versicherungsnehmer die Wahlmöglichkeit zu bieten, über welches Medium die Informationen erteilt werden. Die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ist gestattet, wenn es bei dem betreffenden Geschäft „angemessen“ ist und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat. Von der Richtlinie ist allerdings nicht geregelt, in welcher Form dem Versicherungsnehmer das „Wahlrecht“ nach Art 23 Abs 4 lit a IDD einzuräumen ist bzw er die „Zustimmung“ nach Art 23 Abs 4 lit b IDD erteilt. § 5a Abs 1 und 2 VersVG, die die Vereinbarung der elektronischen Kommunikation selbst regeln, konnten daher beibehalten werden.
- Als mögliche Medien nennt Art 23 Abs 2 IDD einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder eine Website, sodass diese beiden Medien in § 5a Abs 3 VersVG ausdrücklich angeführt werden. Darüber hinaus setzt die Richtlinie für die Nutzung eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier und die Erteilung der Auskünfte über eine Website jeweils voraus, dass das jeweilige Medium im Rahmen des zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer getätigten Geschäfts „angemessen“ ist. Das soll immer dann der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer nachweislich regelmäßig Internetzugang hat (Art 23 Abs 6 IDD). Bei der Informationsübermittlung über eine Website sieht die Richtlinie weitere Voraussetzungen vor, die im § 128a Abs 2 Z 2 VAG 2016 umgesetzt wurden. Um sicherzustellen, dass die Erfordernisse der Richtlinie eingehalten werden, wird auf die § 128a Abs 2 Z 1 und Z 2 VAG 2016 verwiesen.
Elektronische Übermittlung über einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier
Gem § 128a Abs 2 Z 1 VAG 2016 ist die elektronische Übermittlung über einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier zulässig, wenn
„a) die Nutzung des dauerhaften Datenträgers im Rahmen des zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer getätigten Geschäfts angemessen ist und
b) der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich für diesen anderen Datenträger entschieden hat.“
Elektronische Übermittlung über eine Website
§ 128a Abs 2 Z 2 VAG 2016 sieht dafür folgende Vorgaben vor:
„a) der Zugang für den Versicherungsnehmer personalisiert wird oder
b) folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
aa) die Erteilung der Auskünfte über eine Website ist im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Versicherungsnehmer getätigten Geschäfts angemessen;
bb) der Versicherungsnehmer hat der Erteilung dieser Auskünfte über eine Website zugestimmt;
cc) dem Versicherungsnehmer wurden die Adresse der Website und die Stelle auf der Website, an der diese Auskünfte abgerufen werden können, elektronisch mitgeteilt;
dd) es ist gewährleistet, dass diese Auskünfte auf der Website so lang verfügbar bleiben, wie sie für den Versicherungsnehmer vernünftigerweise abrufbar sein müssen.“
Übermittlung in Papierform
Gem § 5a Abs 4 VersVG haben die Vertragsparteien auch bei Vereinbarung der elektronischen Kommunikation das Recht, ihre Erklärungen und Informationen auf Papier zu übermitteln. Macht der Versicherer davon oder vom Recht des Widerrufs dieser Vereinbarung Gebrauch, so muss er den Versicherungsnehmer rechtzeitig elektronisch davon verständigen und ihn dabei auf die Rechtsfolgen des § 10 VersVG hinweisen.
Hat der Versicherungsnehmer Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheine, Erklärungen oder andere Informationen nur elektronisch erhalten, so ist ihm gem § 5a Abs 5 VersVG auf Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen. Auf dieses Recht ist der Versicherungsnehmer vor Einholung seiner Zustimmung zur elektronischen Kommunikation hinzuweisen.
Durch das VersVertrRÄG 2018 wurde die Wendung „kann er jederzeit – jeweils einmalig kostenfrei – auch deren Ausfolgung auf Papier oder in einer anderen von ihm gewünschten und vom Versicherer allgemein zur Auswahl gestellten Art verlangen“ durch die nunmehrige Wendung „ist ihm auf Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen“ ersetzt.
§ 5a Abs 5 VersVG aF sah damit vor, dass der Versicherungsnehmer elektronisch erhaltene Informationen jederzeit – jeweils einmalig kostenfrei – auf Papier verlangen kann. Art 23 Abs 3 IDD sieht vor, dass dem Kunden auf Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung überlassen werden muss. Im Interesse der einheitlichen Auslegung wurde der Wortlaut der IDD in das österreichische Recht übernommen. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden: auch Art 23 Abs 3 IDD kann nicht so verstanden werden, dass ein Versicherungsnehmer einen Anspruch darauf hat, beliebig oft ein und dasselbe Dokumente in Papierform zu erhalten (RV VersVertrRÄG 2018, 12).
Hinweispflicht bei Übermittlung vertragsrelevanter Inhalte
Gem § 5a Abs 7 VersVG ist der Versicherungsnehmer bei elektronischer Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten klar und deutlich darauf hinzuweisen, dass die Sendung einen Versicherungsschein oder eine bestimmte andere vertragsrelevante Information betrifft.
Verfügbarkeit vertragsrelevanter Inhalte über eine Website
Gem § 5a Abs 9 VersVG muss der Versicherer bei Übermittlung von vertragsrelevanten Inhalten über eine Website
- Versicherungsbedingungen während der gesamten Vertragslaufzeit, Erklärungen und andere Informationen während der Zeit, in der sie bedeutend sind, unverändert auf der bekanntgegebenen Stelle dieser Website dauerhaft zur Abfrage bereitstellen und
- es dem Versicherungsnehmer auch ermöglichen, die Versicherungsbedingungen dauerhaft zu speichern und laufend wiederzugeben.
Die Bestimmung wurde im Zuge des VersVertrRÄG 2018 neu gefasst. RV VersVertrRÄG 2018, 13:
Der bisherige § 5a Abs 9 Z 2 VersVG erweiterte die allgemeine Verpflichtung nach Art 23 Abs 5 lit d IDD (Verfügbarkeit über eine Website) bei vertragsrelevanten Informationen. Diese Konkretisierung der Verpflichtung zur Bereitstellung über eine Website wird von der Richtlinie nicht ausgeschlossen und wurde daher beibehalten. Der Inhalt der bisherigen Z 1 entspricht hingegen Art 23 Abs 5 lit c IDD und konnte daher entfallen. Anmerkung: Art 23 IDD wurde durch § 128a VAG 2016 umgesetzt.
Zugangsvermutung
Sind die Erfordernisse der Abs 3 und 9 erfüllt und bei der Übermittlung auch beachtet worden, so wird gem § 5a Abs 10 VersVG vermutet, dass die Sendung dem Empfänger elektronisch zugegangen ist. Die Abs 1 bis 10 gelten gem § 5a Abs 11 VersVG auch für die elektronische Kommunikation zwischen dem Versicherer und einem Versicherten oder einem sonstigen Dritten.
Der Versicherungsnehmer muss sich im Zeitpunkt der Zustimmung zur elektronischen Kommunikation bereits bewusst sein, welche Übermittlungsart von seiner Zustimmung umfasst sein soll, weil er vor Nachteilen daraus, dass er die ihm übermittelten Informationen letztlich nicht abrufen kann, bewahrt werden soll. Der regelmäßige Zugang des Versicherungsnehmers zum Internet ist Ausgangspunkt und unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der elektronischen Kommunikation. Als Nachweis des Zugangs zum Internet werden die Angaben des Versicherungsnehmers nur so lange ausreichen, als diese durch Empfangsbestätigung oder andere Sendungen des Empfängers nach aktuell erscheinen. • [Fußnote: EBzRV 1632 BlgNR XXIV. GP 9.]
Sobald das Versicherungsunternehmen einen Anhaltspunkt für das Fehlen eines regelmäßigen Zugangs zum Internet hat, zB Fehlermeldungen oder unerklärlich langes Schweigen auf Anfragen, sollen den Versicherungsnehmer keine nachteiligen Folgen treffen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Bereitstellung einer Information auf elektronischem Weg nicht mehr zulässig. Das Versicherungsunternehmen muss mit dem Versicherungsnehmer auf andere Art in Verbindung treten. • [Fußnote: EBzRV 1632 BlgNR XXIV. GP 10.]
Aufgehobene Bestimmungen
Durch das VersVertrRÄG 2018 wurden die Abs 6 und 8 des § 5a VersVG aufgehoben. RV VersVertrRÄG 2018, 12:
- § 5a Abs 6 VersVG (Anmerkung: welcher auf die aufgehobenen §§ 252 ff VAG 2016 verwies) konnte infolge des Verweises auf § 128a Abs 2 VAG 2016 in § 5a Abs 3 VersVG entfallen.
- Der bisherige § 5a Abs 8 VersVG sah Regelungen vor, die dasselbe Ziel wie Art 23 Abs 5 und 6 IDD verfolgen, die durch § 128a Abs 2 und 3 VAG 2016 umgesetzt wurden. Durch den Verweis in § 5a Abs 3 VersVG auf § 128a Abs 2 Z 1 und Z 2 VAG 2016 ist sichergestellt, dass die Ziele auf die in der IDD vorgesehene Art und Weise erreicht werden, weshalb § 5a Abs 8 VersVG aufgehoben werden konnte. Die elektronische Kommunikation ist nur möglich, wenn sie angemessen ist. Sie ist in der Regel angemessen, wenn der Versicherungsnehmer nachweislich über einen regelmäßigen Internetzugang verfügt (§ 128a Abs 2 Z 2 lit b sublit aa und Abs 3 VAG 2016). Darüber hinaus muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer seine Internetadresse mitteilen (§ 128a Abs 2 Z 2 lit b sublit cc VAG 2016). Die Auskünfte müssen so lange auf der Website verfügbar bleiben, wie sie für den Versicherungsnehmer vernünftigerweise abrufbar sein müssen.