Beschwerde gegen den Erlag einer Sicherheitsleistung
(gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG)
Einschreiben
Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen
Peischingerstraße 17
2620 Neunkirchen
Neunkirchen, am 05.02.2016
Beschwerdeführer: | Max Hobiger |
Vertreten durch: | RA Dr. Anna Maisch |
Belangte Behörde: | Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen |
Wegen: | Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25.01.2016, zu SLSW 3566774/S/16, über den Erlag einer Sicherheitsleistung gem § 37 VStG |
I. Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG
II. Urkundenvorlage • [Fußnote: Falls Beilagen angefügt sind.]
1-fach
… [Anzahl] Beilagen
Vollmacht erteilt entsprechend
§ 10 Abs 1 AVG iVm
§ 8 Abs 1 RAO
und § 17 VwGVG
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 25.01.2016, zugestellt am 28.01.2016, zu SLSW 3566774/S/16, erhebe ich binnen offener Frist Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Gem Art 131 Abs 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Da der gegenständlich angefochtene Bescheid an mich adressiert ist, bin ich Partei des Verwaltungsverfahrens nach § 8 AVG. Der am 25.01.2016 erlassene Bescheid wurde am 28.01.2016 meinem Vertreter zugestellt.
Gem § 7 Abs 4 1. Satz VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist nach § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides. Die heute aufgegebene Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.
2. Sachverhalt
Am 09.01.2016 wurde ich bei der Durchführung eines Transportes mit meinem Lkw (Kfz-Kennzeichen) im Rahmen einer Polizeikontrolle um 15:45 Uhr angehalten. Die Organe der Straßenpolizei beanstandeten, es sei das Befahren von Straßen an Samstagen von 15:00 Uhr bis 24:00 Uhr mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt. Infolgedessen wurde Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen erstattet und das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Am 25.01.2016 wurde mir der Bescheid zugestellt mit dem Auftrag des Erlages einer Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2.600,–. Begründet wurde dieser Bescheid mit der Befürchtung, es bestünde ein begründeter Verdacht, ich werde mich dem Strafverfahren entziehen, da ich zum Zeitpunkt der Kontrolle keinen Führerschein mitführte. Die gesamte Sicherheitsleistung wurde am 01.02.2016 erlegt.
3. Beschwerdegründe
Die Behörde kann gem § 37 Abs 1 Z 1 VStG dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung entziehen werde. Diese Bestimmung dient insbesondere dazu, Strafen von Personen sicherzustellen, die im Inland keinen Wohnsitz haben. Ich verfüge jedoch über einen Wohnsitz im Inland. Zudem war meine Identität mittels anderer Dokumente sowie mittels des Kfz-Kennzeichens ohne Zweifel feststellbar. Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig.
Meine Beschuldigtenstellung im Verwaltungsstrafverfahren bezieht sich auf § 42 Abs 1 iVm § § 99 Abs 2b StVO. Demnach droht im Falle eines Schuldspruches eine Verwaltungsstrafe bis zu EUR 726,–. Die Sicherheitsleistung darf allerdings gem § 37 Abs 2 VStG das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde allerdings unzulässigerweise eine Sicherheitsleistung von EUR 2.600,– auferlegt.
4. Anträge
Ich stelle daher folgende Anträge:
- Der angefochtene Bescheid ist ersatzlos zu beheben.
- Die bereits erlegte Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2.600,– ist binnen 7 Tagen, somit bis spätestens … [Datum] zurückzustellen.
Neunkirchen, am 05.02.2016
…
Max Hobiger
II. Urkundenvorlage
Folgend lege ich der erkennenden Behörde … [in Kopie/im Original] vor:
Beilage ./A
Beilage ./B
Anmerkungen:
Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Bescheide im Bereich der StVO sind die Landesverwaltungsgerichte zuständig. Einbringungsstelle ist allerdings nicht das Rechtsmittelgericht, sondern die belangte Behörde, die das Vorliegen der formellen Voraussetzungen (Rechtzeitigkeit etc) überprüft, bevor sie die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht weiterleitet. Zu beachten ist allerdings auch die Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung gem § 14 VwGvG. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist beginnt ab dem Zeitpunkt der Zustellung zu laufen. Diese Frist wird durch den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers unterbrochen (§ 8a Abs 7 VwGVG)! Die Tage des Postweges sind nicht relevant; es genügt daher eine rechtzeitige Absendung der Beschwerde.
Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ist nur dann möglich, wenn bereits ein Verwaltungsstrafverfahren – durch eine Verfolgungshandlung – eingeleitet wurde (VwGH 22.02.1989, 88/03/0150). Sobald der Vollzug beendet ist, kann eine Sicherheitsleistung nicht mehr in Betracht kommen. Die Rückstellung der erlegten Sicherheit kann durch die Bekämpfung des Bescheides erreicht werden. Andernfalls wird sie im Falle der Einstellung des Verfahrens oder nach Vollzug der Strafe zurückgestellt.
Der Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung nach § 37 VStG ist durch Bescheid der Behörde auszusprechen, während die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a VStG durch Verfügung des amtshandelnden Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, die (nunmehr) bei den Verwaltungsgerichten der Länder bekämpft werden kann (VwGH 03.09.2002, 2001/03/0416).
Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid zum Erlag einer Sicherheitsleistung hat keine aufschiebende Wirkung.