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Dokument-ID: 1188482
2.45.1 Bescheidbeschwerde iZm Abgabennachsicht wegen Unbilligkeit gem § 236 BAO
Vorbemerkungen
Nachsicht wegen Unbilligkeit:
Gem § 236 BAO können fällige oder bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch die verfügte Nachsicht erlischt der Abgabenanspruch.