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Neu Dokument-ID: 872332

Alexander Kdolsky | Muster | Behördenschriftsatz

2.19.1 Bescheidbeschwerde bei Anerkennung von Prüfungen

Vorbemerkungen

§ 78 Universitätsgesetz (UG) räumt Studierenden das Recht auf Anerkennung von an bestimmten Bildungseinrichtungen abgelegten positiv beurteilten Prüfungen und anderen Studienleistungen ein, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.

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