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Dokument-ID: 872332
2.19.1 Bescheidbeschwerde bei Anerkennung von Prüfungen
Vorbemerkungen
§ 78 Universitätsgesetz (UG) räumt Studierenden das Recht auf Anerkennung von an bestimmten Bildungseinrichtungen abgelegten positiv beurteilten Prüfungen und anderen Studienleistungen ein, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen.