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Neu Dokument-ID: 1091022

Andrea Futterknecht | Muster | Firmenbuchantrag

Errichtende Umwandlung einer GmbH in eine KG

Handelsgericht Wien
Firmenbuch
Marxergasse 1a
1030 Wien

FN 12345s

Einschreiter:

Mag. Manfred Braun, geboren am …,
Musterstraße 1a, 1130 Wien sowie

als Geschäftsführer der
Hubert Lechner Unternehmensberatungs- und BeteiligungsgmbH
mit dem Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift:
Musterstraße 1a, 1130 Wien

Zu Handen von:

Dr. Frieda Fuchs,
Rechtsanwältin
Advokatenweg 1
1010 Wien
RA Code R 123456
(Vollmacht erteilt)

2-fach
2 Beilagen

Antrag auf Eintragung der Umwandlung der Gesellschaft durch Übertragung des Vermögens auf die Hubert Lechner Unternehmensberatungs- und BeteiligungsgmbH NfG KG und Eintragung der Nachfolgekommanditgesellschaft in das Firmenbuch

 

Im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien ist unter FN … die Hubert Lechner Unternehmensberatungs- und BeteiligungsgmbH mit dem Sitz in Wien eingetragen.

In der Generalversammlung der vorgenannten Gesellschaft vom … wurde beschlossen, die Gesellschaft gemäß den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes umzuwandeln und zwar durch Übertragung des Vermögens und des Betriebes der GmbH als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Hubert Lechner Unternehmens- und Beteiligungs Nfg. KG mit Grundlage des Umwandlungsvertrages vom … und unter Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen gemäß Artikel II UmgrStG.

Der Umwandlung wird die Bilanz zum … zugrunde gelegt.

Auf die Liquidation der Hubert Lechner Unternehmensberatungs- und BeteiligungsgmbH wurde einvernehmlich verzichtet.

Die bisherigen Gesellschafter der Hubert Lechner Unternehmensberatungs- und BeteiligungsgmbH sind am Nachfolgeunternehmen wieder im selben Ausmaß als Gesellschafter beteiligt.

Auf die Anwendung der Bestimmungen der §§ 220a, 220b und 221a Abs 1 bis 3 AktG sowie auf das Recht, eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des gegenständlichen Umwandlungsbeschlusses zu erheben, wurde mit Generalversammlungsbeschluss verzichtet.

Unter Vorlage

  • einer beglaubigten Abschrift des Generalversammlungsprotokolls vom … samt Bilanz zum … und Umwandlungsvertrag,
  • einer Musterzeichnungserklärung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters

wird der

Antrag

gestellt, im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien folgende Eintragungen vorzunehmen (Löschungen sind seitlich mit # gekennzeichnet)

I. Bei der Firma Hubert Lechner Unternehmensberatungs- und BeteiligungsgmbH (FN …):

FIRMA gelöscht

#

Hubert Lechner Unternehmensberatungs- und BeteiligungsgmbH

#

SITZ in

#

politischer Gemeinde Wien

 

Generalversammlungsbeschluss vom …
Umwandlung gem § 5 UmwG unter gleichzeitiger Errichtung der Personengesellschaft Hubert Lechner Unternehmens- und Beteiligungs Nfg. KG (FN …)
Die Gesellschaft ist aufgelöst und gelöscht.

II. Den Nachfolgerechtsträger wie folgt im Firmenbuch eintragen:

FIRMA
Hubert Lechner Unternehmens- und Beteiligungs Nfg. KG

RECHTSFORM
Kommanditgesellschaft

SITZ in
politischer Gemeinde Wien

GESCHÄFTSANSCHRIFT
Exempelweg 1
1100 Wien

GESCHÄFTSZWEIG
Unternehmensberatung

STICHTAG für JAHRESABSCHLUSS
31. Dezember

Gesellschaftsvertrag vom …

Die Gesellschaft ist durch Umwandlung gem §§ 1 ff UmwG aus der Hubert Lechner Unternehmensberatungs- und BeteiligungsgmbH (FN …) hervorgegangen.

UNBESCHRÄNKT HAFTENDE/R GESELLSCHAFTER/IN

 

Mag. Manfred Braun, geb ….
vertritt seit … selbstständig

KOMMANDITIST/IN

HAFTSUMME

 

Hubert Lechner, geb …

EUR 

34.657,00

PERSONEN

 

Mag. Manfred Braun, geb …
Musterweg 1a
1130 Wien

 

Hubert Lechner, geb 02.02.1972
Musterweg 1a
1170 Wien

…, am …

…
Mag. Manfred Braun (als Geschäftsführer der umgewandelten Gesellschaft und als unbeschränkt haftender Gesellschafter des Nachfolgerechtsträgers)

…
Hubert Lechner (als Kommanditist des Nachfolgerechtsträgers)

Anmerkungen:

1

Beglaubigte Unterschriften.

2

Die Umwandlung ist jedenfalls bei der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

Mit der Eintragung der Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens einer Kapitalgesellschaft auf den Hauptgesellschafter oder einer Verschmelzung in das Firmenbuch tritt der so genannte „Bestandschutz“ ein. Daher können danach zwar Mängel wahrgenommen werden, aber nicht zur Rückgängigmachung einer einmal wirksam gewordenen Umwandlung (Verschmelzung) führen. Der Bestandschutz bezieht sich auf alle Mängel der Umwandlung (Verschmelzung) unabhängig von der Schwere des Mangels. Nach der Eintragung der Umwandlung (Verschmelzung) in das Firmenbuch kann selbst bei schwersten Mängeln keine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhoben werden. Vor Eintragung erhobene Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen müssen in Schadenersatzklagen geändert oder auf Kosten eingeschränkt werden. Der Bestandschutz schließt auch Beschlüsse ein, die dem Umwandlungsbeschluss (Verschmelzungsbeschluss) vorgelagert sind, wenn sie die Strukturveränderung vorbereiten und daher in der strukturverändernden Maßnahme „aufgehen“ (zB ein verschmelzungsbedingter Kapitalerhöhungsbeschluss der übernehmenden Gesellschaft). Die Bekämpfung vorbereitender Beschlüsse kann nie dazu führen, dass die Umwandlung (Verschmelzung) rückabgewickelt wird (vgl OGH 6 Ob 210/19d).

3

Die Anmeldung hat die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft in vertretungsbefugter Zahl gemeinsam mit den Gesellschaftern des Nachfolgerechtsträgers vorzunehmen.

4

Unterlagen: Der Firmenbuchanmeldung der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft sind folgende Unterlagen beizuschließen:

  • Umwandlungsvertrag
  • Niederschrift/Generalversammlungsprotokoll über den Umwandlungsbeschluss
  • Genehmigungsurkunde, sofern die Umwandlung einer behördlichen Genehmigung bedarf
  • Umwandlungsbericht (verzichtbar gem § 2 Abs 3 UmwG iVm § 100 Abs 1 GmbHG und § 220a AktG)
  • Prüfungsbericht (verzichtbar gem § 2 Abs 3 UmwG iVm § 100 Abs 1 GmbHG und § 220b AktG)
  • Schlussbilanz der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft, sofern diese nicht bereits Bestandteil des Umwandlungsbeschlusses ist
  • Erklärung des Vorstandes/der Geschäftsführung der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft und des (Vertretungsorgans des) Hauptgesellschafters, dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgenommen worden ist oder dass alle Anteilsinhaber durch notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben (Negativerklärung) und
  • Bei einer Barabfindung: Erklärung des Treuhänders, dass er im Besitz der Gesamtsumme der Barabfindungen oder einer entsprechenden Bankgarantie für den voraussichtlichen Zeitpunkt der Auszahlung ist
5

Negativerklärung: Nach § 3 Abs 1 Z 7 UmwG ist eine den Bestimmungen des § 225a AktG entsprechende Negativerklärung der Geschäftsführung der übertragenden Kapitalgesellschaft und des Hauptgesellschafters vorzulegen. Die Vertretungsorgane haben diese Erklärung gemeinsam abzugeben, sie beziehen sich aber stets nur auf Klagen gegen den Umwandlungsbeschluss der übertragenden Kapitalgesellschaft und einen nach § 32 AktG zu fassenden Beschluss der Haupt- oder Generalversammlung der übernehmenden Kapitalgesellschaft. In der GmbH ist nicht der Tag der Beschlussfassung, sondern jener der Absendung des Beschlusses an die Gesellschafter maßgeblich.

Bei Nichtvorlage der Negativerklärung ist nach § 19 Firmenbuchgesetz (FBG) vorzugehen.

6

Der Stichtag der Umwandlungsbilanz darf höchstens neun Monate vor der Anmeldung zum Firmenbuch liegen. Für die Eintragung einer zulässigen Umwandlung steht es im Belieben der Gesellschaft, jeden für die steuerrechtliche Rückwirkungsfiktion maßgeblichen Stichtag zu wählen, sofern nur der Zeitraum von neun Monaten zwischen Schlussbilanzstichtag und Einlangen der Anmeldung beim Firmenbuchgericht nicht überschritten wird. Der Antrag auf Eintragung ist bei Überschreiten dieser Frist abzuweisen (OGH 17.7.1997, 6 Ob 124/97x).

7

Der OGH leitet aus § 5 UmwG ab, dass die Gesellschafter jedenfalls nach der Umwandlung mit demselben Prozentsatz an der neu errichteten Gesellschaft beteiligt sein müssen, wie es bei der übertragenden Gesellschaft der Fall war. Eine nicht verhältniswahrende Umwandlung sei anders als im Spaltungsrecht nicht vorgesehen. Aus dem unterschiedlichen Gesetzeswortlaut („nicht verhältniswahrende Spaltung“ in § 8 SpaltG gegenüber „im gleichen Ausmaß“ in § 5 UmwG) wird aber auch gefolgert, dass (schon nach der grammatikalischen Auslegung) der Gesetzgeber mit dem Ausmaß auch die Quantität der Beteiligung, also die Höhe der Einlagen, vor Augen hatte (6 Ob 335/97a).

Es gilt der Grundsatz der Kapitalerhaltung (siehe dazu zB 6 Ob 27/99k): Bei Umwandlung einer GmbH in eine KG muss aus Gründen der Kapitalerhaltung die Kommanditeinlage mindestens der Stammeinlage an der umzuwandelnden GmbH entsprechen.