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Neu Dokument-ID: 1177530

Anna Sophie Dalinger | Muster | Checkliste

2.8 Checkliste: Grundsätzliches zur streitigen Scheidung

  • Verschuldensscheidung: § 49 EheG
    • Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn der andere Ehegatte die Ehe
      • durch eine schwere Eheverfehlung oder
      • durch ehrloses oder unsittliches Verhalten
      • schuldhaft
      • so tief zerrüttet hat,
      • dass die Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft dem Wesen der Ehe nach nicht mehr möglich ist.
  • Scheidung aus anderen Gründen: §§ 50 ff EheG
    • Ehezerrüttendes Verhalten ohne Verschulden: § 50 EheG
      • Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn die Ehe
      • Infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung beruht
      • So tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann
    • Ansteckende oder ekelerregende Krankheit: § 52 EheG
      • Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn
      • der andere an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und
      • ihre Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.
    • Auflösung der häuslichen Gemeinschaft: § 55 EheG
      • Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten
      • seit drei Jahren aufgehoben,
      • so kann jeder Ehegatte
      • wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe
      • deren Scheidung begehren.

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