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Befristung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten einen Vertrag zu befristen, vor allem ist dabei zu unterscheiden, ob der Vertrag in den Anwendungsbereich des MRG fällt oder nicht. Zu den befristeten Vertragstypen außerhalb des Mieterschutzes zählen ua

Achtung: Die Mindestbefristung für Wohnungsmietverträge im Voll- und Teilanwendungsbereich wurde durch das 5. MILG von drei Jahren auf fünf Jahren ausgedehnt (§ 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG).