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Dokument-ID: 1123624
2.24.1 Räumungsexekution
Vorbemerkungen
Zuständigkeit
Für die Räumungsexekution ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel das Räumungsobjekt liegt. Sofern die verpflichtete Partei ihren Wohnsitz in einem anderen Gerichtssprengel hat, so hat die betreibende Partei, wenn sie zusätzlich auch eine andere Exekutionsart beantragt, die Wahl, bei welchem Bezirksgericht sie den Exekutionsantrag einbringt.