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Neu Dokument-ID: 1123624

Barbara Pogacar | Muster | Schriftsatzmuster

2.24.1 Räumungsexekution

Vorbemerkungen

Zuständigkeit

Für die Räumungsexekution ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel das Räumungsobjekt liegt. Sofern die verpflichtete Partei ihren Wohnsitz in einem anderen Gerichtssprengel hat, so hat die betreibende Partei, wenn sie zusätzlich auch eine andere Exekutionsart beantragt, die Wahl, bei welchem Bezirksgericht sie den Exekutionsantrag einbringt.

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