Innenverhältnis der Eigentümerpartnerschaft
Im Innenverhältnis können zwischen beiden Partnern einer Eigentümerpartnerschaft hinsichtlich der Abwicklung der laufenden Angelegenheiten Probleme auftauchen.
Im Regelfall wird zwischen beiden Partnern einer Eigentümerpartnerschaft Einigung bezüglich der Nutzung der gemeinschaftlichen Wohnung herrschen. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn zwei Ehegatten oder Lebensgefährten Partner der Eigentümerpartnerschaft sind.
Wohnungseigentum im Erbschafts-/Streitfall
Probleme tauchen dann auf, wenn zwei Personen Partner einer Eigentümerpartnerschaft sind, die diese im Rahmen der Erbschaft erwerben.
Schwierigkeiten kann es weiters geben, wenn zwei Freunde oder Bekannte gemeinsam eine Eigentumswohnung käuflich erwerben, jedoch in weiterer Folge streiten, was dazu führt, dass einer der Partner der Eigentümerpartnerschaft die Eigentumswohnung verkaufen will.
Gemeinschaftliche Rechte der Teilhaber
Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keine ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften, wie in einem solchen Fall vorzugehen ist, sondern verweist vielmehr an dieser Stelle auf die Regeln des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) über das Miteigentum.
So lautet § 828 ABGB auszugsweise:
„(1) Solange alle Teilhaber einverstanden sind, stellen sie nur Eine Person vor, und haben das Recht, mit der gemeinschaftlichen Sache nach Belieben zu schalten. Sobald sie uneinig sind, kann kein Teilhaber in der gemeinschaftlichen Sache eine Veränderung vernehmen, wodurch über den Anteil des andern verfügt würde.
(2) Eine gerichtliche oder vertraglich vereinbarte Benützungsregelung zwischen den Teilhabern einer unbeweglichen Sache wirkt auch für deren Rechtsnachfolger, wenn sie im Grundbuch angemerkt ist.“
Nichteinigung über bestimmte Verwaltungsmaßnahmen – gerichtliche Entscheidung
Daraus folgt, dass die Verfügung über die gemeinschaftliche Sache – somit über die gemeinsame Wohnung – beiden Partnern einer Eigentümerpartnerschaft zukommt. Lediglich dann, wenn keine Einigung über bestimmte Verwaltungsmaßnahmen zustande kommt, obliegt die Entscheidung darüber auf Antrag eines Partners der Eigentümerpartnerschaft dem zuständigen Bezirksgericht.
Zu diesen Verwaltungsmaßnahmen zählen beispielsweise:
- Wie soll die Generalsanierung der Wohnung vorgenommen werden?
- Unter welchen Voraussetzungen soll die Vermietung einer Wohnung abgewickelt werden?
Benützungsvereinbarung
Nicht nur die Entscheidung über die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen, sondern auch die Regelung über die Benützung einer Wohnung kann auf Antrag eines Partners einer Eigentümerpartnerschaft bei Gericht durchgesetzt werden.
Herrscht zwischen beiden Partnern einer Eigentümerpartnerschaft keine Einigung darüber, wie die Benützungsregelung über eine Wohnung aussehen soll, ist es möglich, eine Entscheidung des Gerichts über die Benützungsregelung herbeizuführen.