3.10.4 Eintragung in Grundbuch
Der Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Ausländer in der Steiermark - Eintragung in Grundbuch
Die grundbücherliche Durchführung eines Kaufvertrages
Soll ein Ausländer im Sinne des Stmk GVG Eigentum oder sonstige relevante Rechte erwerben, so darf dies im Grundbuch nur dann eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch ein rechtskräftiger Bescheid über die Genehmigung beigeschlossen ist oder ein Bescheid, aus dem sich ergibt, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Ausländer müssen daher in jedem Fall einen Bescheid der Grundverkehrsbehörde vorlegen. Eintragungen sind nur zulässig, wenn bei land‑/forstwirtschaftlichen Grundstücken eine rechtskräftige Genehmigung oder Feststellung der Nichtgenehmigungspflicht vorliegt und bei Baugrundstücken eine Erklärung oder die Feststellung der Nichterklärungspflicht beigeschlossen ist.