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Dokument-ID: 1287360
1.55 Asbest – Keine Interessenabwägung zugunsten des Grundeigentümers bei Behandlungsaufträgen
VwGH: Der VwGH bestätigte, dass nach § 73 Abs 4 AWG 2002 Maßnahmen im öffentlichen Interesse an den ehemaligen Deponiebetreiber zu richten sind. Öffentliche Interessen sind in § 1 Abs 3 AWG 2002 definiert, insbesondere die Verhinderung von Gesundheitsgefährdungen. Aufgrund der nachgewiesenen Asbestgehalte sei die Gefahr der Freisetzung lungengängiger Fasern gegeben.