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Karin Zahiragic - Daniela Michlits | Muster | Checkliste

1.1.8 Unterschied Einzelpraxis und Gruppenpraxis

Gruppenpraxis in Rechtsform einer OG

  1. Mindestens zwei Gesellschafter schließen einen Gesellschaftsvertrag über eine Gruppenpraxis in Rechtsform einer OG ab.
  2. Die Gruppenpraxis in Rechtsform einer OG entsteht mit Eintragung im Firmenbuch, Zulassung durch den Landeshauptmann gem § 52c ÄrzteG, und Eintragung in die Ärzteliste (vgl § 52 b ÄrzteG).
  3. Für die Vertragserrichtung und -abwicklung sowie Firmenbuchanmeldung sind gegebenenfalls Kosten und Gebühren zu entrichten.
  4. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist mit Einschränkungen gem § 52 ÄrzteG möglich.
  5. Auf den Geschäftspapieren, wie Arztbriefen, etc ist der Zusatz „OG“ zu führen.
  6. Im Gesellschaftsvertrag ist zu bestimmen, ob und welche Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt sind.
  7. Es besteht eine unbeschränkte und solidarische Haftung der Gruppenpraxis.
  8. In steuerrechtlicher Hinsicht ist die Gruppenpraxis in Rechtsform einer OG eine eigene Rechtspersönlichkeit mit eigener Steuernummer. Sie hat die Umsatzsteuer abzuführen und die Steuererklärungen abzugeben.
  9. Die Jahresumsatzgrenze von EUR 700.000,– gilt nicht, da Ärzte Freiberufler sind (vgl § 189 Abs 4 UGB). Daher sind diese auch darüberhinaus Einnahmen-Ausgaben-Rechner.

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