2.1.6 Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag einer Partei
Durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren | Im wiederaufzunehmenden Verfahren muss bereits ein abschließender Bescheid ergangen sein. Die Wiederaufnahme führt zur Aufhebung dieses ergangenen Bescheides. |
Antrag einer Partei | Im Antrag ist die Bezeichnung des Verfahrens und der entsprechende Wiederaufnahmetatbestand (§ 303 Abs 1 lit a bis c BAO) zu nennen, und zwar gem § 303 Abs 2 BAO. Für die Bezeichnung des Verfahrens ist ausreichend, dass daraus hervorgeht, welches Verfahren wiederaufgenommen werden soll. Die Bezeichnung ist an keine bestimmte Form gebunden (vgl VwGH 24.02.2011, 2010/16/0272). Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden sollen, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei durch das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag (VwGH Ra 2021/15/0073). |
Wiederaufnahmetatbestand § 303 Abs 1 lit a bis c BAO | Erschleichungstatbestand (lit a): Der Bescheid wurde durch eine gerichtlich strafbare Tat erwirkt oder sonst erschlichen. Dabei ist ein gerichtliches Urteil nicht notwendig, vielmehr ist darauf abzustellen, ob der (objektive und subjektive) Tatbestand erfüllt ist. Gerichtlich strafbare Taten sind beispielsweise die Fälschung einer Urkunde oder die Erstellung eines falschen Befundes durch einen Sachverständigen. Im Fall der Erschleichung wurden unrichtige Angaben mit der Absicht, in die Irre zu führen gemacht. Neuerungstatbestand (lit b): Es sind neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, die dem Bescheid nicht zugrunde gelegt wurden. Tatsachen sind alle Umstände, die tatsächlich mit dem Sachverhalt des Verfahrens in Zusammenhang stehen. Das können unter anderem davor nicht bekannte Zuflüsse von Einnahmen, getätigte Ausgaben oder geschlossene Verträge sein. Unter neu hervorgekommenen Beweismitteln sind Urkunden und Aufzeichnungen zu verstehen. Vorfragetatbestand (lit c): Der Bescheid ist von einer Vorfrage abhängig, über die nachträglich anders entschieden wurde. Eine Vorfrage liegt dann vor, wenn deren Beantwortung maßgeblich für die Entscheidung des gegenständlichen Bescheids ist (vgl VwGH 30.03.1998, 98/16/0097) |
Bekannte Tatsachen | Tatsachen, die dem Wiederaufnahmewerber schon immer bekannt gewesen sind, deren steuerliche Berücksichtigung dieser aber unterlassen hat, eröffnen nicht die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen. Die Kenntnis eines Rechtsvertreters ist dabei der antragstellenden Person zuzurechnen (VwGH Ro 2022/15/0011). |
Einhaltung der Verjährungsfristen § 304 BAO | Der Antrag ist vor Eintritt der Verjährung bei der zuständigen Abgabenbehörde einzubringen. |
Entscheidung über die Wiederaufnahme von der zuständigen Behörde § 305 BAO | Die Durchführung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde. Beim Entscheidungsspielraum sind die Interessen der Partei und die öffentlichen Interessen, also Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen. Wichtiges Ermessenkriterium ist die Bedeutung der steuerlichen Auswirkung, bei Geringfügigkeit kann nach Ermessen die Wiederaufnahme versagt werden. Weiters sind Rechtsrichtigkeit, Einbringlichkeit der Abgabe und behördliches Verschulden maßgebende Kriterien. Der Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot einer Wiederholungsprüfung sind einzuhalten. DasErmessen muss entsprechend begründet sein. |