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Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

Allgemeines

Der Arbeitsvertrag ist ein spezieller schuldrechtlicher Vertrag, der durch die Willensübereinstimmung der Vertragspartner – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – geschlossen wird. Gegenstand der Vereinbarung ist die Erbringung einer Arbeitsleistung für die Zahlung eines Entgeltes. Neben diesen Hauptleistungspflichten gibt es auch Nebenleistungspflichten, wie insbesondere die Treuepflicht des Arbeitnehmers und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Näheres dazu in Teil 3 „Pflichten des Arbeitnehmers“ und Teil 4 „Pflichten des Arbeitgebers“).

Der Arbeitsvertrag kann unbefristet auf unbestimmte Zeit oder befristet mit einer bestimmten Zeitspanne abgeschlossen werden.

Die Willensübereinkunft der Parteien kann hierbei ausdrücklich (vorzugsweise schriftlich oder mündlich) oder schlüssig (durch solche Handlungen, welche keinen vernünftigen Grund zu Zweifeln übrig lassen) erfolgen.

Die Parteien des Arbeitsvertrages sind prinzipiell frei in ihrer Entscheidung, ob und wie ein Dienstvertrag abgeschlossen wird.

Als Ausnahme hiervon lässt sich jedoch eine Bestimmung des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) nennen. § 1 Abs 1 BEinstG sieht vor, dass Arbeitgeber, die zumindest 25 Arbeitnehmer beschäftigen, für je 25 Dienstnehmer einen begünstigten Behinderten beschäftigen müssen. Der jeweilige Arbeitgeber kann sich jedoch durch Bezahlung einer Ausgleichstaxe von dieser Verpflichtung freikaufen.