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Barbara Reichl-Bischoff | Praxiswissen | Fachbeitrag

Leitende Angestellte und Arbeitszeit

Rechtliche Grundlagen

Grundsätzlich sind „leitende Angestellte“ vom Anwendungsbereich folgender Gesetze ausgenommen:

  • Arbeitszeitgesetz (AZG)
  • Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG)
  • Arbeitsruhegesetz (ARG)
  • Arbeiterkammergesetz (AKG)
  • Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Mit der Neuregelung des AZG/ARG sind seit 01.09.2018 weiters sonstige Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist sowie nahe Angehörige des Arbeitgebers vom Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz ausgenommen. Dies jeweils unter der Voraussetzung, dass aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeit deren gesamte Arbeitszeit nicht gemessen bzw im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst hinsichtlich Dauer und Lage festgelegt werden kann.

Hinweis:

Manche Kollektivverträge (allenfalls auch Einzelverträge) sehen im Gegensatz zu einigen anderen keine Ausnahme für leitende Angestellte vor. In diesen Fällen kann sich die Anwendbarkeit kollektivvertraglicher Vorschriften zu Arbeitszeit, Arbeitsruhe und Überstunden ergeben.

Definition des leitenden Angestellten

Die Begriffe eines „leitenden Angestellten“ in den nahezu gleichlautenden AZG, KA-AZG und ARG unterscheiden sich aufgrund der verschiedenen Regelungszwecke von jenen des ArbVG und AKG.

Grund für die Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich des ArbVG und AKG ist die gegenüber den übrigen Arbeitnehmern bestehende erheblich abweichende, nahezu entgegengesetzte Interessenlage dieser Personengruppe. Die Ausnahmen des AZG, KA-AZG und ARG sind hingegen darin begründet, dass der Aufgabenbereich leitender Angestellter eine Bindung an fixe Arbeitszeitgrenzen und an die Arbeitszeitverteilung des AZG kaum zulässt, sich diese Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können und gewöhnlich ein überdurchschnittliches Entgelt beziehen.

Die Ausnahme des ArbVG und AKG ist daher weitergehend als jene nach dem AZG, KA-AZG und ARG. Folglich ist ein leitender Angestellter nach dem AZG, KA-AZG oder ARG nicht automatisch auch vom Anwendungsbereich des ArbVG bzw AKG ausgenommen. Erfüllt ein Arbeitnehmer jedoch den Begriff eines leitenden Angestellten nach dem ArbVG bzw AKG, so liegt immer auch ein leitender Angestellter nach dem AZG, KA-AZG oder ARG vor.

Der „leitende Angestellte“ nach dem AZG, KA-AZG, ARG

Die Ausnahme aus dem AZG, KA-AZG, ARG setzt voraus, dass

  1. dem Arbeitnehmer maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen worden sind, dh der Arbeitnehmer infolge seiner Leitungsfunktion wichtige Teilbereiche maßgeblich beeinflusst,
  2. die Tätigkeit des Arbeitnehmers aus Sicht von Autonomie- und Verantwortungsaspekten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sehr nahekommt („Dispositionsfreiheit“),
  3. der Arbeitnehmer des sozialen Schutzes des AZG und ARG wesentlich weniger bedarf.

Indizien, die für die Qualifikation eines leitenden Angestellten nach dem AZG, KA-AZG, ARG sprechen, sind:

  • „All-In-Entgelte“ in erheblicher Höhe
  • Gestaltungsfreiheit von Arbeitsabläufen und Arbeitszeit
  • Führungsaufgaben die inhaltlich wichtige Betriebs- oder Unternehmensbereiche umfassen
  • Führung einer maßgeblichen Zahl unterstellter Arbeitnehmer, die in ihrer Gesamtheit für den Betriebserfolg wichtig sind
  • Verfügungsmacht über ein hohes Budget
  • Der Führungsbereich umfasst ein hohes Produktionsvolumen

Hinweis:

Die vorgenannten Indizien müssen nicht in ihrer Gesamtheit vorliegen. So kann die bloße operative Leitung größerer Filialen selbst bei zahlreichen zentralen Vorgaben genügen, hingegen die in ihrer Gestaltungsfreiheit weitergehende Leitung einer Kleinfiliale mangels Gesamtbedeutung für das Unternehmen nicht. Andrerseits schadet eine bloße Teilzeitbeschäftigung eines an sich „leitenden Angestellten“ nicht.

Wird der Begriff eines leitenden Angestellten nach dem AZG, KA-AZG, ARG erfüllt, kommen insbesondere die (gesetzlichen) Bestimmungen über die Arbeitszeiten, Ruhepausen, Ruhezeiten, Ersatzruhe, Rufbereitschaft, Nachtarbeit, Aufzeichnungspflichten, Wochenend- und Wochenruhe nicht zur Anwendung. Ein leitender Angestellter kann sohin auch 14 Stunden am Stück, beispielsweise am Wochenende, Arbeitsleistungen erbringen.

Der leitende Angestellte nach dem ArbVG, AKG

Die Ausnahme aus dem ArbVG, AKG setzt voraus, dass

  1. der Arbeitnehmer einen wesentlichen Einfluss auf die Führung des Betriebs hat,
  2. der Arbeitnehmer aufgrund seiner hierarchischen Stellung und damit verbundenen Weisungsbefugnis mehr mit der Arbeitgeberseite als mit der Arbeitnehmerseite identifiziert wird,
  3. der Arbeitnehmer durch Ausübung seiner Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten könnte.

Indizien, die für einen leitenden Angestellten nach dem ArbVG, AKG sprechen, sind:

  • Entscheidungsbefugnisse im personellen Bereich
  • Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen
  • Einfluss auf Gehaltsfragen, Vorrückungen von Mitarbeitern und Urlaubseinteilung
  • Befugnis zur Anordnung von Überstunden
  • Direktionsrecht und Einfluss auf die Disziplin im Betrieb

Hinweis:

Die vorgenannten Indizien müssen ebenso nicht in ihrer Gesamtheit vorliegen. Es ist ausreichend, wenn der Arbeitnehmer selbstständig zur Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Arbeitskräften in einem Teilbereich berechtigt ist. Dennoch reicht diese Befugnis für sich alleine dann nicht aus, wenn die sonstigen Befugnisse des Arbeitnehmers klar vom Bild eines „leitenden Angestellten“ abweichen. Mangels tatsächlichen betrieblichen Einflusses ist die reine Vorbereitung von Personalentscheidungen aber jedenfalls unzureichend.

Wird der Begriff eines leitenden Angestellten nach dem ArbVG bzw AKG erfüllt, so ist der Arbeitnehmer nicht nur von den (gesetzlichen) Bestimmungen des ArbVG bzw AKG ausgenommen, sondern auch von jenen des AZG, KA-AZG, ARG.

Infolge der Ausnahme aus dem ArbVG bzw AKG kann der Arbeitnehmer nicht an Betriebsratswahlen abstimmen und auch nicht als Betriebsrat kandidieren. Umgekehrt kommt dem Betriebsrat kein Informationsrecht zu leitenden Angestellten zu und ist vor einer Kündigung eines leitenden Angestellten keine Verständigung des Betriebsrats erforderlich. Die Kündigung eines leitenden Angestellten kann auch nicht wegen Sozialwidrigkeit oder eines verpönten Motivs (ausgenommen nach dem Gleichbehandlungsgesetz) angefochten werden. Konsequenterweise ist der leitende Angestellte daher auch nicht Mitglied der Arbeiterkammer und von der Zahlung der andernfalls zu entrichtenden Beiträge befreit.

„Nahe Angehörige“ nach dem AZG, ARG

Als „nahe Angehörige“ gelten Eltern, volljährige Kinder, der im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte oder eingetragene Partner sowie der Lebensgefährte, wenn dieser mit dem Arbeitgeber seit mindestens 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt.

Die Ausnahme greift nur bei Einzelunternehmen. Kapitalgesellschaften bzw im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften (KG) oder offene Gesellschaften (OG) fallen nicht in die Ausnahmeregelung.