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Sylvia Unger | Praxiswissen | Fachbeitrag

Höchstgrenzen der Arbeitszeit (§ 9 AZG)

Höchstgrenze an einem einzelnen Tag (§ 9 Abs 1 und Abs 2 AZG)

An einem Einzeltag darf die Gesamtarbeitszeit (= Summe aus Normalstunden und allfälligen Überstunden) von 12 Stunden netto (dh ohne Ruhepausen, soweit nicht ausnahmsweise Ruhepausen gem § 11 Abs 7 AZG auf die Arbeitszeit anzurechnen sind) nicht überschritten werden (§ 9 Abs 1 AZG). Die alte Regelung sah eine tägliche Höchstgrenze von 10 Stunden vor.

Davon ausgenommen sind die in § 9 Abs 2 AZG ausdrücklich genannten Fälle. Demnach darf die Tagesarbeitszeit 12 Stunden überschreiten, falls dies nach den nachfolgend genannten Bestimmungen zulässig ist:

  • Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker (§ 13b Abs 2 und 3 AZG)
  • Überwiegende Arbeitsbereitschaft und besondere Erholungsmöglichkeiten (§ 5a AZG)
  • Erhöhter Arbeitsbedarf (§ 7 Abs 3 bis 5 AZG)
  • Vor- und Abschlussarbeiten (§ 8 Abs 2 und 4 AZG)
  • Betriebe des öffentlichen Verkehrs (§ 18 Abs 2 AZG)
  • Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen (§ 18b Abs 6 AZG)
  • Apotheken (§ 19a Abs 2 AZG)

Darüber hinaus darf die Tagesarbeitszeit von 12 Stunden in folgenden Fällen überschritten werden:

  • Außergewöhnliche Fälle iSd § 20 Abs 1 AZG
  • Zeiten bloßer Reisebewegung bei passiver (echter) Reisezeit (§ 20b Abs 2 AZG)

Sonderbestimmungen finden sich zudem zB für folgende Bereiche:

  • Eine niedrigere Tagesgrenze für Ensemblemitglieder von Theaterunternehmen: vom Beginn der Abendvorstellung bis zum Beginn der Abendvorstellung am nächsten Tag (Arbeitstag) nicht länger als acht Stunden (§ 17 Abs 2 Z 1 TAG)
  • Höhere Tagesgrenzen für wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonal: 13 Stunden (§ 110 Abs 3 UG 2002)
  • Höhere Tagesgrenzen für Arbeitnehmer, die unter das Krankenanstalten-Arbeitszeitengesetz fallen: 13 Stunden (§ 3 Abs 1 KA-AZG)

Höchstgrenze in einer Einzelwoche (§ 9 Abs 1 und Abs 3 AZG)

Die wöchentliche Höchstgrenze beträgt 60 Stunden. Die Wochenarbeitszeit in einer Einzelwoche darf als Gesamtarbeitszeit (= Summe aus Normalstunden und allfälligen Überstunden) 60 Stunden netto nicht überschreiten.

Davon ausgenommen sind die in § 9 Abs 3 AZG ausdrücklich genannten Fälle. Demnach darf die Wochenarbeitszeit 60 Stunden überschreiten, falls dies nach den nachfolgend genannten Bestimmungen zulässig ist:

  • Dekadenarbeit (§ 4c AZG)
  • Besondere Erholungsmöglichkeiten (§ 5a AZG)
  • Erhöhter Arbeitsbedarf (§ 7 Abs 2 bis 5 AZG)
  • Betriebe des öffentlichen Verkehrs (§ 18 Abs 3 AZG)
  • Apotheken (§ 19a Abs 2 und 6 AZG)

Darüber hinaus darf die Wochenarbeitszeit von 60 Stunden in folgenden Fällen überschritten werden:

  • Außergewöhnliche Fälle (§ 20 Abs 1 AZG)
  • Zeiten bloßer Reisebewegung bei passiver (echter) Reisezeit (§ 20b Abs 2 AZG)

Hinweis:

Bei der Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zulässigen Wochenarbeitszeit handelt es sich um zwei verschiedene Delikte und nicht um ein fortgesetztes Delikt, ebenso bei Überschreitung der zulässigen Tages- bzw Wochenarbeitszeit einerseits und Nichtgewährung der täglichen bzw wöchentlichen Mindestruhezeit andererseits (VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066).

Verhältnis längere Normalarbeitszeit – Überstunden

Diese Höchstgrenzen (auch allfällige verlängerte Höchstgrenzen) dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden (§ 9 Abs 1 letzter Satz AZG). Je länger die Normalarbeitszeit ist, umso weniger Überstunden dürfen daher erbracht werden. Sind die Höchstgrenzen bereits durch die besonderen Normalarbeitszeitverteilungen zulässig überschritten, sind Überstunden unzulässig. Außer die Grenzen für Überstundenarbeiten sind gesetzlich erweitert, wie etwa bei Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines höheren Arbeitsbedarfs (§ 7 Abs 3 AZG). Hierbei kann unter den Voraussetzungen des § 5 Abs 1 und 2 AZG (Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft) die Tagesarbeitszeit bis auf 13 Stunden ausgedehnt werden.

Höchstgrenzen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (§ 9 Abs 4 AZG)

Die durchschnittliche Gesamtarbeitszeit ist mit 48 Stunden netto begrenzt. Für die Durchschnittsberechnung ist ein Durchschnittszeitraum von 17 Wochen maßgebend. Dieser Durchrechnungszeitraum kann durch Kollektivvertrag bis zu 26 Wochen, bei Vorliegen von technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auch bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden.

In bestimmten Ausnahmefällen darf auch die durchschnittliche 48-Stunden-Woche überschritten werden und zwar:

  • Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft (§§ 5 und 7 Abs 3 AZG)
  • Verlängerung der Arbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten (§§ 5a und 8 Abs 4 AZG)
  • Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker gem § 13b Abs 3 AZG (bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung kann die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeit bis zu 55 Stunden erweitert werden)
  • Verlängerung der Arbeitszeit bei öffentlichen Apotheken gem § 19a Abs 2 Z 4 AZG: siehe hierzu Kapitel „Abweichungsmöglichkeiten – Abweichungsmöglichkeiten von der 40-Stunden-Normalarbeitszeitwoche“ Außergewöhnliche Fälle (§ 20 Abs 1 AZG)
  • Zeiten bloßer Reisebewegung (§ 20b Abs 2 AZG)