Urlaub und Dienstverhinderungen
Urlaub bei Teilzeit
Für Teilzeitarbeitnehmer kommt das Urlaubsgesetz ebenso wie für Vollzeitarbeitnehmer zur Anwendung. Auch sie haben grundsätzlich Anspruch auf fünf, nach 25 Dienstjahren (unter Berücksichtigung der Anrechnungsbestimmungen) auf sechs Wochen. Der Urlaubsanspruch steht Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zur jeweils zu leistenden Arbeit zu.
Das Urlaubsgesetz bemisst das Urlaubsausmaß auf kalendarische Weise, bei der das Ausmaß des Urlaubs unabhängig vom jeweiligen Ausmaß der Arbeitszeit festgelegt ist. Die Herabsetzung der Arbeitszeit berechtigt den Arbeitgeber nicht zu einer Reduktion des Urlaubsanspruchs (9 ObA 20/14b). Dementsprechend ist dieser Urlaubsanspruch auch völlig unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsausmaß (8 ObA 80/14v).
In der Praxis wird der Urlaub so berechnet, dass für die Ermittlung der Urlaubstage in Arbeitstagen berechnet auf die Anzahl der Arbeitstage pro Woche abgestellt wird. Arbeitet ein Teilzeitarbeitnehmer zB jeden Tag von Montag bis Freitag vormittags, hat er ebenso Anspruch auf 25 Arbeitstage Urlaub. Ist ein Teilzeitarbeitnehmer allerdings zB nur zwei Tage pro Woche im Einsatz, stehen ihm 10 Arbeitstage pro Jahr an Urlaub zur Verfügung. Bei unregelmäßiger Verteilung ist nach der Judikatur ein Beobachtungszeitraum von fünf Wochen (bzw bei höherem Anspruch von sechs Wochen) mit einer Durchschnittsberechnung heranzuziehen (zB OGH 26.2.2003, 9 ObA 221/02v: Durchschnittsbetrachtung über einen Zeitraum von fünf Wochen bei Schichtturnus).
Beispiel:
Wird etwa im Rahmen eines Schichtturnusses in einzelnen Wochen jeweils eine unterschiedliche Anzahl an Tagen gearbeitet, ist die durchschnittliche Anzahl der Arbeitstage pro Woche bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes in Arbeitstagen heranzuziehen. Arbeitet daher beispielsweise ein Teilzeitbeschäftigter an insgesamt fünf Tagen in zwei Wochen, ist von einem Urlaubsausmaß von zweieinhalb Tagen pro Woche und von 12 1/2 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr auszugehen (9 Ob 390/97m).
Komplexer gestaltet sich nun die Berechnung, wenn es während des Urlaubsjahrs zu Umstellungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit kommt bzw gar zur Aufstockung auf Vollzeit: Die Ansprüche müssen bei Aufstockung und Herabsetzung der Arbeitszeit neu berechnet werden. Im Falle des Wechsels von Teilzeit- zu Vollbeschäftigung ist das am Ende der Teilzeitarbeit bestehende Urlaubsguthaben für die Vollzeit so aufzuwerten, dass die neue Anzahl an Tagen demselben Urlaubsausmaß in Wochen entspricht wie das Guthaben vor dem Wechsel. Es darf also die Anzahl der jährlichen Urlaubswochen durch die Umstellung nicht geschmälert werden. Im Falle der Umstellung von Voll- auf Teilzeit kommt es umgekehrt zu einer entsprechenden Reduktion.
Beispiel: Urlaubsneuberechnung bei Wechsel von Teil- auf Vollzeit
Eine Arbeitnehmerin arbeitet regelmäßig an zwei Tagen pro Woche. Sie soll auf Vollzeit umgestellt werden. Am Stichtag vor der Umstellung weist sie noch zehn Urlaubstage auf; dies entspricht bei zwei wöchentlichen Arbeitstagen fünf vollen Wochen Urlaub (10/2).
Mit dem Stichtag der Umstellung beträgt der neue Urlaubsstand daher 25 Urlaubstage (5 x 5).
Die einseitige Festlegung des Termins des Urlaubsverbrauchs durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Der Arbeitnehmer kann weder einseitig auf Urlaub geschickt werden, noch einseitig, dh ohne Zustimmung des Arbeitgebers, auf Urlaub gehen. Der eigenmächtige Urlaubsantritt stellt einen Entlassungsgrund dar.
Dienstverhinderung bei Teilzeit
Eine Diskussion ist rund um die richtige Berechnung von Dienstverhinderungen entstanden. Viele Kollektivverträge gewähren für bestimmte Anlässe wie Eheschließung, Geburt eines Kindes, Umzug etc in Tagen ausgedrückte Dienstfreistellungsansprüche. Die Absicht der Kollektivvertragspartner ist, damit den allgemeinen gesetzlichen Dienstfreistellungsanspruch (§ 8 Abs 3 für Angestellte bzw § 1154b ABGB für Arbeiter) zu konkretisieren.
Es stellt sich konkret die Frage, ob auch Teilzeitbeschäftigten diese konkret vorgesehene Anzahl an Tagen zugute kommen soll, auch wenn sie beispielsweise nur einen Tag pro Woche tätig sind – bei einer 3-tägigen Dienstfreistellung würde dies eine Abwesenheit von drei Wochen bedeuten. Auch hier ist bei genauerer Betrachtung die Aliquotierung wie beim Urlaub angezeigt, wobei die Literatur teilweise dafür eintritt, nicht strikt, sondern nach Verhältnismäßigkeit (dh begrenzt mit der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage) zu aliquotieren und jedenfalls nicht mehr als eine Woche Freistellung zu gewähren.