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Philipp Pallitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

Ausführungsfristen, Baubeginn und Fertigstellungsanzeige

Das Recht aus einer Baubewilligung erlischt nach § 24 Abs 1 NÖ BO 2014, wenn

  1. die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht
    • binnen zwei Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 NÖ BO 2014 begonnen oder
    • binnen fünf Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde,
  2. der aus der Baubewilligung Berechtigte darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich wirksam wird, oder
  3. das aufgrund der Baubewilligung ausgeführte Vorhaben beseitigt wird.

Sind die Ausführungsfristen verstrichen, so ist das Recht auf Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung ex lege erloschen. Sollte die Durchführung bzw Fertigstellung jedoch weiterhin beabsichtigt werden, so bedarf es – unter Berücksichtigung der nunmehrigen Sach- und Rechtslage – eines neuerlichen Baubewilligungsbescheides (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, aaO, Anm 1 f zu § 24 NÖ BO 2014).

Gem § 26 NÖ BO 2014 hat der Bauherr das Datum des Beginns der Ausführung des Vorhabens der Baubehörde vorab anzuzeigen, wobei diese Anzeige unwirksam wird, wenn mit der tatsächlichen Ausführung nicht binnen vier Wochen ab dem angegebenen Zeitpunkt begonnen wird (§ 26 Abs 1 NÖ BO 2014). Nach der Judikatur des VwGH ist der Bauherr derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Rechnung die Bauausführung erfolgt (zB VwGH 19.10.1990, 90/05/0008; VwGH 23.06.2010, 2006/06/0287). Der Begriff des Bauherrn ist jedoch iSd von der Judikatur verwendeten Begriffs des Bauwerbers zu verstehen; die unterschiedliche Bezeichnung ist rechtlich nicht von Bedeutung und schadet mithin eine verfehlte Bezeichnung nicht (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, aaO, Anm 1 zu § 25 NÖ BO 2014). Der Baubeginn ist bei anzeigepflichtigen Verfahren nach Maßgabe des § 15 Abs 7 NÖ BO 2014 und bei bewilligungspflichtigen Vorhaben nach Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheids zulässig (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, aaO, Anm 3 zu § 26 NÖ BO 2014). Ab dem angezeigten Zeitpunkt über den Baubeginn darf die zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens erforderliche Baustelleneinrichtung ohne weitere Bewilligung aufgestellt werden (§ 26 Abs 2 NÖ BO 2014).

Nach der Rechtsprechung des VwGH hindern geringfügige Restarbeiten die Annahme der Fertigstellung bzw Bauvollendung (§ 30 NÖ BO 2014) nicht; maßgeblich ist, dass das Gebäude nach außen hin abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen, konstruktiven Merkmale verwirklicht sind (VwGH 27.02.2002, 99/05/0146; W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, aaO, Anm 5 zu § 24 NÖ BO 2014). Die Beurteilung hat jedoch nach Maßgabe des Einzelfalls zu erfolgen (VwGH 24.06.2014, 2012/05/0173). Ist ein bewilligtes Bauvorhaben fertiggestellt, so hat der Bauherr dies der Baubehörde anzuzeigen (§ 30 Abs 1 NÖ BO 2014). Der Anzeige ist nach § 30 Abs 2 NÖ BO 2014 Folgendes anzuschließen:

  1. Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes (ausgenommen Aufstockung und Dachausbau) ein Lageplan mit der Bescheinigung des Bauführers oder der Eintragung der Vermessungsergebnisse über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens,
  2. Bei anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 15 NÖ BO 2014) ein Bestandsplan und eine Beschreibung (jeweils zweifach) und ein Hinweis auf den Energieausweis, wenn ein solcher mit der Anzeige vorzulegen war:
    1. Angaben über sonstige, insbesondere meldepflichtige (§ 16 NÖ BO 2014) Abweichungen
  3. Eine Bescheinigung des Bauführers (§ 25 Abs 2 NÖ BO 2014) oder im Fall der unterlassenen Bekanntgabe des Bauführers eine Bescheinigung eines zur Überwachung befugten Fachmannes, der die Ausführung des Bauwerks überwacht hat, über die bewilligungsgemäße Ausführung (auch Eigenleistung) des Bauwerks, insbesondere auch über die Einhaltung der Angaben bzw im Falle von Abweichungen nach § 30 Abs 2 Z 2a NÖ BO 2014 über die Einhaltung der Anforderungen aus dem Energieausweis, wenn ein solcher vorzulegen war
  4. Die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen und
  5. Der Nachweis über die Herstellung des Bezugsniveaus (§ 12a NÖ BO 2014)

Eine unvollständige Fertigstellungsanzeige gilt nach § 30 Abs 4 NÖ BO 2014 als nicht erstattet, mithin nur eine vollständige und ordnungsgemäß belegte Fertigstellungsanzeige das Recht auf Benützung des Bauwerks nach sich zieht (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, aaO, Anm 17 zu § 30 NÖ BO 2014). Das Unterlassen der Fertigstellungsanzeige bildet eine Verwaltungsübertretung (§ 37 Abs 1 Z 4 NÖ BO 2014). Gleiches gilt ferner für das Benützen des Bauwerks vor der vollständigen Fertigstellungsanzeige (§ 37 Abs 1 Z 8 NÖ BauO 2014).