Zur Beiziehung der Sachverständigen
Gem § 40 Abs 1 AVG sind der mündlichen Verhandlung auch alle „erforderlichen“ Sachverständigen beizuziehen. Demgegenüber ist § 52 Abs 1 AVG zu entnehmen, dass die Behörde einen Sachverständigen beizuziehen hat, wenn die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises notwendig erscheint. Die Literatur geht davon aus, dass der Erforderlichkeit des § 40 Abs 1 AVG dieselbe Bedeutung zugeschrieben wird, wie dem Begriff der Notwendigkeit des § 52 Abs 1 AVG (Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 12 zu § 40 AVG [Stand 01.04.2021, rdb.at]).
Im Lichte der Judikatur des VwGH ist die Beiziehung eines Sachverständigen zur mündlichen Bauverhandlung erforderlich, wenn dies die Verwaltungsvorschriften ausdrücklich anordnen oder wenn die Beantwortung entscheidungsrelevanter Fragen ein besonderes Fachwissen erfordert, über das das jeweilige Organ selbst nicht verfügt (VwGH 12.12.1999, 97/19/0787).
In Zusammenschau mit § 39 Abs 2 AVG lässt sich aus der Bestimmung des § 40 Abs 1 AVG ableiten, dass nicht erforderliche Sachverständige grundsätzlich nicht beizuziehen sind, mithin auch etwaige Kommissionsgebühren nicht-erforderlicher Sachverständiger nicht vorzuschreiben sind (VwGH 26.06.1990, 89/05/0004).
Zu beachten ist, dass die Beiziehung eines Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung in den jeweiligen Bauordnungen bzw Baugesetzen teilweise sogar zwingend vorgesehen ist (zB § 32 Abs 1 Oö BauO 1994, § 28 Abs 2 Bgld BauG; § 8 Abs 2 Z 2 Slbg BauPolG; § 32 Abs 5 TBO). In manchen Materiengesetzen ist sogar ausdrücklich festgeschrieben, welches Fachwissen die Sachverständigen vorweisen müssen. In Salzburg ist beispielsweise zwingend ein bautechnischer Sachverständiger und nur bei Bedarf weitere Sachverständige (wie elektrotechnische, maschinenbautechnische etc) beizuziehen (§ 8 Abs 2 Z 2 Slbg BauPolG) und in Oberösterreich hat zumindest ein Bausachverständiger bei der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (§ 32 Abs 1 Oö BauO 1994).
Der Themenkreis für Sachverständige in Bauverfahren erstreckt sich idR auf die Beurteilung der Verletzung nachbarrechtlicher oder baupolizeilicher Interessen, Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften, Ermittlung des Standes der Technik, Ermittlung der Gebäudehöhe etc. Im Rahmen der baupolizeilichen Verfahren ist dabei va die Beurteilung der vorschrifts- und bewilligungskonformen Bauausführung bzw die Feststellung von Baugebrechen dem Themenkreis der Sachverständigen zuzuschreiben.