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Florian Seibert | Praxiswissen | Fachbeitrag

Die Parteistellung im Verfahren vor der Baubehörde

Die Hauptpartei im Baubewilligungsverfahren ist diejenige Person, die den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung gestellt hat. • [Fußnote: Vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 16.]  Daneben kommt in erster Linie Nachbarn bzw Anrainern Parteistellung zu. Wer als Nachbar gilt, ergibt sich aus den jeweiligen Baugesetzen/Bauordnungen der Bundesländer, ein bundesweit einheitlicher Nachbarbegriff existiert nicht.

So definiert § 2 Abs 1 lit k Vlbg BauG den Nachbarn als den „Eigentümer eines fremden Grundstückes, das zu einem Baugrundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis steht, dass mit Auswirkungen des geplanten Bauwerkes, der geplanten sonstigen Anlage oder deren vorgesehener Benützung, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Schutz gewähren, zu rechnen ist“.

Vergleichbare abstrakte Definitionen finden sich in der Steiermark • [Fußnote: Vgl § 4 Z 44 Stmk BauG.]  und in Kärnten. • [Fußnote: Vgl § 23 Abs 2 K-BO.]  Im Gegensatz dazu stellen die Bauordnungen von Wien, • [Fußnote: Vgl § 134 Abs 3 BO für Wien.]  Niederösterreich, • [Fußnote: Vgl § 6 NÖ BO 2014.]  Oberösterreich • [Fußnote: Vgl § 31 Abs 1 Oö BauO 1994.]  und Tirol • [Fußnote: Vgl § 33 TBO 2018.]  neben einer möglichen Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Rechte auch auf die Entfernung der Nachbarliegenschaft von der zu bebauenden Liegenschaft bzw von dem zu bebauenden Grundstück ab. In Salzburg • [Fußnote: Vgl § 7 Slbg BauPolG.]  und im Burgenland • [Fußnote: Vgl § 21 Bgld BauG.]  ist die Distanz zwischen der Nachbarliegenschaft und der Front des geplanten Baues für die Definition als Nachbar relevant.

Auch die Beurteilung, wann ein Nachbar Parteistellung hat bzw unter welchen Voraussetzungen er diese behält, erfolgt in den einzelnen Bundesländern teilweise unterschiedlich. Die Mehrzahl, nämlich das Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg folgen dabei mangels ausdrücklicher Regelung dem System des § 42 iVm § 8 AVG, wonach derjenige Nachbar seine Parteistellung im Bewilligungsverfahren verliert, der nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. • [Fußnote: Vgl Jahnel, Baurecht, in Bachmann et al (Hrsg), Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Auflage (2020) 545 (563 f).]  Eine weitere Voraussetzung für den Verlust der Parteistellung des Nachbarn ist, dass die Verhandlung iSd. § 42 Abs 1 AVG qualifiziert, das bedeutet durch Edikt • [Fußnote: Vgl § 41 Abs 1 AVG.]  und zusätzlich in einer weiteren Form, kundgemacht wurde. • [Fußnote: Vgl Fürst/Takacs, Verwaltungsverfahren, 10. Auflage (2019) 37.]  Niederösterreich und die Steiermark sehen ebenfalls den Verlust der Parteistellung für den Fall vor, dass keine Einwendungen erhoben wurden, jedoch mittels ausdrücklicher Regelungen. • [Fußnote: Vgl § 21 NÖ BO 2014 bzw § 27 Stmk BauG.]  Im Gegensatz zu den Systemen der anderen Bundesländer erkennt § 134 Abs 3 BO für Wien Nachbarn die Parteistellung erst dann zu, wenn sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben. • [Fußnote: Vgl Jahnel, Baurecht, in Bachmann et al (Hrsg), Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Auflage, (2020) 545 (564).]  Da jedoch das erfolgreiche Vorbringen von Einwendungen in der Regel eine Kenntnis des Bauprojektes voraussetzt, sieht § 134 Abs 3 leg cit für Nachbarn trotz fehlender Parteistellung ein Akteneinsichtsrecht iSd § 17 AVG bereits ab Einreichung des Bauvorhabens vor.