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Wiener Aufzugsgesetz 2006 (WAZG 2006)
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I. ABSCHNITT § 1. - § 2.
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen -
II. ABSCHNITT § 3. - § 8.
Zulässigkeit der Errichtung und Änderung von Aufzügen -
III. ABSCHNITT § 9.
Technische Bestimmungen -
IV. ABSCHNITT § 10. - § 18.
Betriebsvorschriften- § 10. Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin
- § 11. Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
- § 12. Betriebskontrollen und Notbefreiung
- § 13. Außerbetriebnahme und Aufzugssperre
- § 14. Aufzugswärter und Aufzugswärterinnen
- § 15. Betreuungsunternehmen
- § 16. Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen
- § 16a. Anerkennung der Berufsqualifikation von Aufzugsprüfern oder Aufzugsprüferinnen – sachlicher und örtlicher Geltungsbereich
- § 16b. Anerkennung der Berufsqualifikation von Aufzugsprüfern oder Aufzugsprüferinnen – persönlicher Geltungsbereich
- § 16c. Berufsausbildungsniveau
- § 16d. Eignungsprüfungen
- § 16e. Anpassungslehrgänge
- § 16f. Modalitäten der Berufsausübung im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
- § 16g. Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
- § 16h. Anzeigepflichten für Aufzugsprüfer und Aufzugsprüferinnen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
- § 16i. Möglichkeit der Überprüfung der Berufsqualifikation im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
- § 16j. Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6
- § 16k. Berufsbezeichnung bei Berufsausübung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
- § 16l. Antrag auf Berufsausübung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
- § 16m. Anerkennung der Berufsqualifikation im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
- § 16n. Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
- § 16o. Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 16 Abs. 6
- § 16p. Berufsbezeichnung bei Berufsausübung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
- § 16q. Sonderfall der Anerkennung im Rahmen der Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit (Partieller Berufszugang)
- § 17. Aufgaben des Aufzugsprüfers und der Aufzugsprüferin
- § 18. Aufzugsbuch
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V. ABSCHNITT § 19. - § 26.
Behörden und Verfahren