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Dokument-ID: 1154903
Wiener Aufzugsgesetz 2006 (WAZG 2006)
§ 16p. Berufsbezeichnung bei Berufsausübung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
Die antragstellende Person ist nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Aufzugsprüfer“ oder „Aufzugsprüferin“ zu führen.