4.4 Vertragskette Auftraggeber – Generalplaner – Subplaner
Grundsätzliche Trennung der Vertragsverhältnisse
Ausgehend von den Ausführungen im vorangegangenen Kapitel, wonach beim Ziviltechnikervertrag grundsätzlich die Elemente des Werkvertrages überwiegen, kommen generell die Bestimmungen der §§ 1165 ff ABGB zur Anwendung. Wie bereits ausgeführt wurde, gibt es kaum Rechtsprechung, die sich mit der Einordnung von Generalplanerverträgen und Rechtsproblemen im Zusammenhang damit beschäftigt. Grundsätzlich ist jedoch davon ausgehen, dass die Rechtsprechung zum Dreiecksverhältnis Auftraggeber – Generalunternehmer – Subunternehmer auch auf das Dreiecksverhältnis Auftraggeber – Generalplaner – Subplaner anzuwenden ist.