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Dokument-ID: 721367
2 Vertragsparteien, Zusammenschluss zu ARGE
Auftraggeber oder Auftragnehmer kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person sein. Juristische Personen handeln durch ihre Organe, also satzungsmäßige Vertreter (Vorstand bei AG, Geschäftsführer bei GmbH, vertretungsbefugte Gesellschafter bei OG und KG).