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Dokument-ID: 718735
3.6.1 Eignungskriterien
Allgemeines zur Eignung
Gem § 20 Abs 1 BVergG 2018 hat die Vergabe von Leistungen grundsätzlich – soweit nicht ausnahmsweise anderes vorgesehen ist – nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (also geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.