1.1 Ausgewählte verfahrensrechtliche Aspekte des Baubewilligungsverfahrens
Anzuwendendes Verfahrensrecht
Auf sämtliche behördliche Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und damit auch auf Verfahren vor den Baubehörden ist gem Art 1 Abs 2 Z 1 EGVG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden. Eine behördliche Zustellung in diesen Verfahren ist nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) vorzunehmen. Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Für Angelegenheiten des Verwaltungsverfahrens sieht Art 11 Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Bedarfskompetenz des Bundesgesetzgebers vor, die mit der Erlassung der zitierten Gesetze in Anspruch genommen wird.