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Dokument-ID: 718930
2.3.4 Baubewilligungsverfahren
Mündliche Bauverhandlung (§ 18 Bgld. BauG)
Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht sämtliche Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümer jener Grundstücke vor, die von den Fronten des Baus weniger als 15 m entfernt sind, oder liegen sonstige Gründe, die baupolizeiliche Interessen berühren, vor, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern, hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung durchzuführen.