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Dokument-ID: 789873
2.4 Überstunden
Überstundenarbeit liegt vereinfacht gesagt dann vor, wenn die zulässige wöchentliche bzw tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird (§ 6 AZG). Es besteht jedoch grundsätzlich keine Verpflichtung des Arbeitnehmers Überstunden zu leisten. Dieser darf vielmehr nur dann zu Überstundenarbeit herangezogen werden, wenn dies im Arbeitszeitgesetz ausdrücklich zugelassen ist, und wichtige Interessen des Arbeitnehmers der vermehrten Arbeit nicht entgegenstehen.