Mangel
Maßstab für das Vorliegen eines Mangels ist immer der Vertrag. Ein Mangel ist eine Abweichung vom vertraglich Geschuldeten. Der Prüfung der Mangelhaftigkeit geht daher stets die Ermittlung des Vertragsinhalts voraus. Dabei spielen eigens bedungene Eigenschaften genauso eine Rolle wie gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften.
Montiert der Übernehmer bei Selbstbauprodukten die in Einzelteilen gelieferte Ware selbst und beschädigt sie dabei aufgrund einer fehlerhaften Montageanleitung, liegt ebenfalls ein Mangel vor. Der Gesetzgeber hat die sogenante „IKEA-Klausel“ für das Verbrauchergeschäft in § 9a KSchG rechtlich festgesetzt.
Im Wesentlichen wird zwischen zwei Arten von Mängel unterschieden: Dies sind zum einen Sachmängel (= Mängel, die der Sache körperlich anhaften), zum anderen Rechtsmängel (= der Übergeber erfüllt den Vertrag dadurch schlecht, dass er zwar die richtige Sache übergibt, aber dem Erwerber nicht die geschuldete Rechtsposition verschafft).