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Dokument-ID: 718606
3.4 Grundsätze des Vergabeverfahrens
Allgemeines
§ 20 und § 193 BVergG 2018 enthalten folgende allgemeine Grundsätze des Vergabeverfahrens:
- Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten
- Beachtung des Diskriminierungsverbotes
- Freier und lauterer Wettbewerb
- Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter
- Transparenzgebot
- Vergabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen
- Grundsatz der Vergabeabsicht
- Bedachtnahme auf die Umweltgerechtheit und Nachhaltigkeit der Leistung