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Dokument-ID: 718936
2.4 Parteien im Bauverfahren (§ 21 Bgld. BauG)
Parteien
Die Parteien im Bauverfahren sind gem § 21 Abs 1 Bgld. BauG:
- Der Bauwerber
- Der Grundeigentümer bzw die Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist
- Die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn)
- Die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft iSd § 3 des Gesetzes über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft, LGBl Nr 78/2002, in der jeweils geltenden Fassung